Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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84. 
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu verweisen, 
wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung besindet. 
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerlen. 
* 5. 
Aender#umgen des Inhalts einer Einiregung sowie Löschungen sind unter einer neuen 
lanfenden Nummer in dersenigen Spalte des Registers cinzutragen, in welcher sich die zu 
ändernde oder zu löschende Eintragung besindet. Eine Eintragung, die durch eine spätere 
Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rolh zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlich= 
keit nicht beeinträchtigenden Weise zu durchstreichen. 
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, dic in einer Eintragung vorkommen, 
sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen. 
8 6. 
Die Register sind mit lausenden Seilenzahlen zu versehen. 
87. 
Der Gebrauch der Formulare wird durch die beiden mit Eintragungen versehenen 
– Muster erläutert. 
II. Vereinsregister. 
86. 
Fur die einen Verein betrefsenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten 
des Vereinsregislers zu verwenden. 
80. 
In der ersten Spalle ist die laufende Nummer der Eintragung, in der zweiten Spalle 
sind neben dem Namen und dem Sißtze des Vereins die darauf sich beziehenden Aenderungen 
(zu vergl. §§ 57, 04, 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu vermerken. 
In der dritten Spalite sind einzutragen: 
der Tag der Errichlung der Satung; 
solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des 
Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstanden und der 
Liquidakoren abweichend von den Vorschristen des § 28 Abs. 1 und des § 18 
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. § 04, § 76 Abs. 1 Sat2 
des Bürgerlichen Gesepbuchs); 
serner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sosern die Acuderung eine der 
vorbezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls aber nur eine 
allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung (zu vergl. § 71 des 
Bürgerlichen Gesebuchs).
	        
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