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84.
Bei jeder Eintragung ist am Schlusse auf die Stelle der Registerakten zu verweisen,
wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Verfügung besindet.
Jede Eintragung ist in den Registerakten bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerlen.
* 5.
Aender#umgen des Inhalts einer Einiregung sowie Löschungen sind unter einer neuen
lanfenden Nummer in dersenigen Spalte des Registers cinzutragen, in welcher sich die zu
ändernde oder zu löschende Eintragung besindet. Eine Eintragung, die durch eine spätere
Eintragung ihre Bedeutung verloren hat, ist rolh zu unterstreichen oder in einer ihre Leserlich=
keit nicht beeinträchtigenden Weise zu durchstreichen.
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, dic in einer Eintragung vorkommen,
sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“ zu berichtigen.
8 6.
Die Register sind mit lausenden Seilenzahlen zu versehen.
87.
Der Gebrauch der Formulare wird durch die beiden mit Eintragungen versehenen
– Muster erläutert.
II. Vereinsregister.
86.
Fur die einen Verein betrefsenden Eintragungen sind zwei gegenüberstehende Seiten
des Vereinsregislers zu verwenden.
80.
In der ersten Spalle ist die laufende Nummer der Eintragung, in der zweiten Spalle
sind neben dem Namen und dem Sißtze des Vereins die darauf sich beziehenden Aenderungen
(zu vergl. §§ 57, 04, 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu vermerken.
In der dritten Spalite sind einzutragen:
der Tag der Errichlung der Satung;
solche Bestimmungen der Satzung, die den Umfang der Vertretungsmacht des
Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des Vorstanden und der
Liquidakoren abweichend von den Vorschristen des § 28 Abs. 1 und des § 18
Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs regeln (zu vergl. § 04, § 76 Abs. 1 Sat2
des Bürgerlichen Gesepbuchs);
serner der Tag einer Aenderung der Satzung und, sosern die Acuderung eine der
vorbezeichneten Bestimmungen betrifft, der Inhalt, andernfalls aber nur eine
allgemeine Bezeichnung des Gegenstandes der Aenderung (zu vergl. § 71 des
Bürgerlichen Gesebuchs).