Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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In der vierlen Spalie sind die Mitglieder des Vorslandes nach Familiennamen, 
Vornamen, Beruf und Wohnort sowie die Aenderungen des Vorstandes und die erneute 
Bestellung eines Vorstandomitglieda anzugeben (zu vergl. § 01, 67 des Bürgerlichen 
Gesetzbucho). 
In der flnfien Spalte sind einzutragen: 
die Auflösung, die Entziehung der Rechtsfähigkeit, die Eröffnung des Konkurses und 
die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses: 
serner, unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs und Wohnorts, 
die Personen der Liquidatoren und die sie beireffenden Aenderungen; 
endlich Bestimmungen, welche die Beschlusassung der Ciquidatoren abweichend von 
der Vorschrist des § 46 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuche regeln und nicht 
schon in der Satzung enthalten sind (zu vergl. §§ 74 bis 76 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs). 
Die sechste Spalte diem auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen 
inabesondere für den Fall, daß der Inhalt einer Eintragung durch eine spälere Eintragung 
nur theilweise geändert wird und deshalb seine Bedeutung nicht verliert Gu vergl. 8 5 Abs. 1). 
8 10. 
Für jeden eingetragenen Verein werden besondere Akten gehallen. Die Akien sind 
mit dem Namen des Vereins und mit der Nummer zu versehen, welche der Verein im 
Register führt. 
In die Registeraklen sind aufzunehmen: 
die zur Eintragung bestimmecn Anmeldungen nebst den ihnen beigeillgten Schrift- 
stücken, die gerichtlichen Verfügungen, die Mittheilungen anderer Vehörden und 
die Nachweise über die Bekannimachungen. 
W 11. 
Zu dem Register ist ein alphabetisches Verzeichniß der Vereine zu führen; haben 
mehrere Vercine den gleichen Namen, so ist die Bezeichnung des Sitzes beizusügen. Bei jedem 
Vereine sind außer der lausenden Nummer die Seilen anzugeben, wo er im Negister ein- 
getragen ist. 
III. Güterrechtsregister. 
8 12. 
Für die ein Ehepaar betreffenden Eintragungen ist eine Seite des Güterrechtsregisters 
zu venvenden. 
13. 
Die Ehegatten sind nach Familiennamen und Vornamen, der Mann unter Bezeichumg 
seines Verufs und Wohnsitzes, die Frau unter Beisügung ihres Geburionamens, über den 
Spalten des Formulars anzugeben. Ist bei dem Gericht offenkundig, daß sich am Wohnorte 
des Ehemannes mehrere Personen mit gleichem Vornamen und Familiennamen und von
	        
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