Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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gleichem Beruse befinden, so ist die Bezeichnung des Mannes durch die Angabe der Zeit und 
des Ortes seiner Geburt oder durch die Angabe seiner Eltern oder in sonstiger Weise zu ergänzen. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. 
In der zweiten Spalte sind einzutragen: 
die Beschränkung oder Ausschließung des der Frau nach §5 1357 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zustehenden Rechtes sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung 
oder Augschliehung; 
die Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nutnießung des Mannes 
sowie die Aufhebung oder Aeuderung einer in dem Güterrechtsregister ein- 
getragenen Regelung der güterrechtlichen Verhälmisse (zu vergl. 88 1371, 1431, 
1455, 14)1, 1470, 1526, 1545, 1548, 1549, 1587 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
Art. 16 des zugehörigen Einführunggsgesetzes): 
der Einspruch des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäsls 
der Frau oder der Widerrus seiner Einwilligung sowie die Zurscknahmc des 
Einspruchs oder des Widerrufs (zu vergl. §§ 1405, 1152, § 1519 Abs. 2, 
§ 1525 Abs. 2, § 1540 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Art. 16, Art. 36 Nr. 1 
des zugehörigen Einführungsgesetzes). 
Bei der Eintragung von Vorbehaltsgut kann zur näheren Bezeichnung der einzelnen 
dazu gehörenden Gegenstände auf ein bei den Registcrakten befindliches Verzeichniß 
Bezug genommen werden. 
Die dritte Spalte dient auch zu ciwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen 
(zu vergl. § 9 Abs. 5). 
Ersolgt eine Eintragung im Negister eines anderen als des für den Wohnsitz des 
Mannes zuständigen Gerichts, weil einer der Chegatten im Bezirke des anderen Gerichts ein 
Handelsgewerbe oder ein sonstiges Gewerbe betreibt (vergl. Art. 4 des Einführungsgesetzes 
zum Handelgesetzbuch, Art. 36 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), 
so ist bei der Eintragung dieser Grund in der dritien Spalte zu vermerken. 
814. 
Die Ertheilung der beglaubiglen Abschrift einer Eintragumg zum Zwecke der Wieder= 
holung der Eintragung in dem Register cines anderen Bezirkes nach Aufhebung des bisherigen 
Wohnsitzes des Mannes (6 1501 Abs. 3 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist in der dritten 
Spalte zu vermerken. 
8 15. 
Zu dem Register werden besondere Akten gehalten. In diese Akten sind aufzunehmen: 
die Eintragungsanträge nebst den ihnen beigejügten Schriftstücken, die gerichtlichen Verfügungen 
und die Nachweise über die Bekanntmachungen. 
§ 16. 
Zu dem Repister ist ein alphabetisches Verzeichniß der Eintragungen nach dem Namen 
des Ehemannes unter Angabe der Seile des Registers zu führen. 
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