Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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2. Ausländer haben außerdem ein Zeugniß der zuständigen Behörde des 
Staates, dem sie angehören, darüber beizubringen, daß sie nach den Gesetzen 
dieses Staates ihre Staatsangehörigkeit nicht durch Eheschließung verlieren, 
sondern auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe 
legitimirten Kinder übertragen. 
3. Die nach den Bestimmungen unter I und 2 erforderlichen Zeugnisse 
müssen von einem Consul oder Gesandten des Reichs mit Bescheinigung versehen 
sein dahin, daß die das Zeugniß ausstellende Behörde für die Ausstellung. 
zuständig ist. 
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Anwendung, welche nach 
den Bestimmungen der Staatsverträge über die Beglanbigung der von öffentlichen 
Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen. 
4. Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen 
bestimmter auswärtiger Staaten der unter 1 und 2 vorgeschriebene Nachweis 
nicht oder nicht im vollen Umfange erfordert werden soll, behält es hierbei sein 
Bewenden. 
5. Von der Vorschrift unter Nr. 1 kann das Fürstliche Ministerium, 
Abtheilung für die Justiz, von der Vorschrift unter Nr. 2 kann das Fürstliche 
Ministerium, Abtheilung für das Innere, Befreiung bewilligen und zwar sowohl 
im einzelnen Falle, als auch für die Angehörigen eines ausländischen Staates 
im Allgemeinen. 
6. Will ein Angehöriger der diesseits des Rheins gelegenen (rechtsrheinischen) 
Gebietotheile des Königreicho Bayern eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugniß 
von der Distriktoverwaltungsbehörde seiner Heimathsgemeinde darüber beizubringen, 
daß der Eheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften über das 
Heimathsrecht ein Hinderniß nicht entgegen steht. 
7. Die für die Eheschließung von Angehörigen der rechtorheinischen 
Gebietstheile des Königreichs Bayern und von Ausländern bisher geltenden 
landesgesetzlichen Vorschriften werden aufgehoben. 
* # 
Ehelicher Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen 
Gülerstand. Gesetzbuchs bestehenden Ehe gelten folgende Bestimmungen: 
I. Besteht für eine Ehe der im Fürstenthume zeither geltende gesetzliche 
Güterstand des ehemännlichen Nutznießungs= und Verwaltungsrechts,
	        
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