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2. Ausländer haben außerdem ein Zeugniß der zuständigen Behörde des
Staates, dem sie angehören, darüber beizubringen, daß sie nach den Gesetzen
dieses Staates ihre Staatsangehörigkeit nicht durch Eheschließung verlieren,
sondern auf ihre Ehefrau und ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe
legitimirten Kinder übertragen.
3. Die nach den Bestimmungen unter I und 2 erforderlichen Zeugnisse
müssen von einem Consul oder Gesandten des Reichs mit Bescheinigung versehen
sein dahin, daß die das Zeugniß ausstellende Behörde für die Ausstellung.
zuständig ist.
Diese Vorschrift findet auf solche Zeugnisse keine Anwendung, welche nach
den Bestimmungen der Staatsverträge über die Beglanbigung der von öffentlichen
Behörden ausgestellten Urkunden keiner Beglaubigung bedürfen.
4. Soweit nach den bestehenden Staatsverträgen von den Angehörigen
bestimmter auswärtiger Staaten der unter 1 und 2 vorgeschriebene Nachweis
nicht oder nicht im vollen Umfange erfordert werden soll, behält es hierbei sein
Bewenden.
5. Von der Vorschrift unter Nr. 1 kann das Fürstliche Ministerium,
Abtheilung für die Justiz, von der Vorschrift unter Nr. 2 kann das Fürstliche
Ministerium, Abtheilung für das Innere, Befreiung bewilligen und zwar sowohl
im einzelnen Falle, als auch für die Angehörigen eines ausländischen Staates
im Allgemeinen.
6. Will ein Angehöriger der diesseits des Rheins gelegenen (rechtsrheinischen)
Gebietotheile des Königreicho Bayern eine Ehe eingehen, so hat er ein Zeugniß
von der Distriktoverwaltungsbehörde seiner Heimathsgemeinde darüber beizubringen,
daß der Eheschließung nach den in Bayern geltenden Vorschriften über das
Heimathsrecht ein Hinderniß nicht entgegen steht.
7. Die für die Eheschließung von Angehörigen der rechtorheinischen
Gebietstheile des Königreichs Bayern und von Ausländern bisher geltenden
landesgesetzlichen Vorschriften werden aufgehoben.
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Ehelicher Für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen
Gülerstand. Gesetzbuchs bestehenden Ehe gelten folgende Bestimmungen:
I. Besteht für eine Ehe der im Fürstenthume zeither geltende gesetzliche
Güterstand des ehemännlichen Nutznießungs= und Verwaltungsrechts,