Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 14. 
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde — 8 30 des Handelsgesetzbuchs — 
zu den Gebieten verschiedener Bundesstaaten, so hat das Registergericht die an 
dem Orte oder in der Gemeinde bestehenden, in das Register eingetragenen 
Firmen, soweit es noch nicht geschehen ist, dem anderen betheiligten Register- 
gerichte mitzutheilen und dieses von jeder entsprechenden neuen Eintragung, sowie 
von jeder Aenderung und Löschung der Firmen unverzüglich zu benachrichtigen. 
. 15. 
Das Handelsregister besteht aus zwei Abtheilungen. 
In die Abtheilung A werden eingetragen die Firmen der Einzelkanfleute, 
die offenen Hondelsgesellschaften und die Kommanditgesellschaften. 
In die Abtheilung B werden eingetragen die Aktiengesellschaften, die 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, die Gesellschaften mit beschränkter Haftung 
und die in den § 33, 36 des Handelggesetzbuchs bezeichneten juristischen Personen. 
*. 16. 
Für jede Abtheilung wird ein besonderes Register nach den angefügten 
Formularen angelegt. 
§ 17. 
Die Register werden in mehreren dauerhaft gebundenen Bänden geführt: 
es ist dazu Papier von einer Bogengröße von 16. 56 cm zu venvenden. 
Jeder Band einer Abtheilung erhält entsprechend der Reihenfolge der 
Aulegung eine römische Ziffer und ist mit laufenden Seitenzahlen zu versehen. 
8 18. 
Die Eintragungen sind deutlich und ohne Abkürzungen zu schreiben; in dem 
Register darf nichts radirt oder sonst unleserlich gemacht und nichts zwischen den 
Zeilen geschrieben werden. 
8 10. 
Jede Firma ist unter einer in derselben Abtheilung fortlaufenden Nummer 
in das Register einzutragen. Die Nummer ist über das ganze Folium zu setzen. 
Für die eine Firma betreffenden Eintragungen sind zwei gegenüber- 
stehende Seiten des Negisters zu verwenden. Für spätere Eintragungen sind 
geeigneten Falls, insbesondere bei den in Abtheilung B des Registers ein-
	        
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