Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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so tritt an dessen Stelle das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs nach Maßgabe folgender Vorschriften: 
n) Was in Gemäßheit des bisherigen gesetzlichen Güterstandes ein- 
gebrachtes Gut geworden ist, behält diese Eigenschaft auch dann, 
wem es nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
Vorbehaltsgut sein würde. 
Eine von der oder für die Ehefrau auf Grund § 35 des Gesetzes, 
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekemwesen be- 
treffend, vom 18. November 1858 erworbene Hypothek bleibt 
unberührt. 
Für die nach dem 1. Jannar 1900 erfolgende Erledigung 
eines vor diesem Zeitpunkte gestellten Antrags auf Eintragung 
einer solchen Hypothek bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend. 
Rechte, welche dritte Personen auf Grund der für die güterrechtlichen 
Verhältnisse der Ehegatten bisher maßgebend gewesenen Vorschriften 
an dem Vermögen eines Ehegatten erworben haben, bleiben 
unberührt. 
½Ist das Recht des Nießbrauchs und der Verwaltung des Mannes 
an dem Vermögen der Frau ausgeschlossen, so tritt Gütertremmung 
nach Maßgabe der Vorschriften der S§ 1427—1431 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs ein. 
Ist für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe nach Gesetz oder infolge eines 
Vertrags ein anderes Güterrecht maßgebend, als das im Fürsten- 
thume zeither geltende unter I bezeichnete gesetzliche, so findet dieses 
andere Güterrecht mit den für dasselbe aus Anlaß der Ueberleitung 
des Güterrechts in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen 
Bestimmungen Anwendung. 
Die Wirksamkeit eines nach Nr. 2 zur Amvendung gelangenden Giiter- 
rechts, sowie jede Aenderung des Güterstandes bestimmt sich Dritten 
gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs. Ein von dem gesetzlichen Güterrechte des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs abweichender Güterstand steht hierbei einem vertragsmäßigen gleich. 
Dieselben Vorschriften gelten für den Fall, daß der Wohnsitz des 
Mannes erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im 
Fürstenthume begründet wird. 
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