1#
—
29
so tritt an dessen Stelle das gesetzliche Güterrecht des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nach Maßgabe folgender Vorschriften:
n) Was in Gemäßheit des bisherigen gesetzlichen Güterstandes ein-
gebrachtes Gut geworden ist, behält diese Eigenschaft auch dann,
wem es nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Vorbehaltsgut sein würde.
Eine von der oder für die Ehefrau auf Grund § 35 des Gesetzes,
die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekemwesen be-
treffend, vom 18. November 1858 erworbene Hypothek bleibt
unberührt.
Für die nach dem 1. Jannar 1900 erfolgende Erledigung
eines vor diesem Zeitpunkte gestellten Antrags auf Eintragung
einer solchen Hypothek bleiben die bisherigen Vorschriften maßgebend.
Rechte, welche dritte Personen auf Grund der für die güterrechtlichen
Verhältnisse der Ehegatten bisher maßgebend gewesenen Vorschriften
an dem Vermögen eines Ehegatten erworben haben, bleiben
unberührt.
½Ist das Recht des Nießbrauchs und der Verwaltung des Mannes
an dem Vermögen der Frau ausgeschlossen, so tritt Gütertremmung
nach Maßgabe der Vorschriften der S§ 1427—1431 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ein.
Ist für den Güterstand einer zur Zeit des Inkrafttretens des Bürger-
lichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe nach Gesetz oder infolge eines
Vertrags ein anderes Güterrecht maßgebend, als das im Fürsten-
thume zeither geltende unter I bezeichnete gesetzliche, so findet dieses
andere Güterrecht mit den für dasselbe aus Anlaß der Ueberleitung
des Güterrechts in das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen
Bestimmungen Anwendung.
Die Wirksamkeit eines nach Nr. 2 zur Amvendung gelangenden Giiter-
rechts, sowie jede Aenderung des Güterstandes bestimmt sich Dritten
gegenüber nur nach Maßgabe des § 1435 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs. Ein von dem gesetzlichen Güterrechte des Bürgerlichen Gesetz-
buchs abweichender Güterstand steht hierbei einem vertragsmäßigen gleich.
Dieselben Vorschriften gelten für den Fall, daß der Wohnsitz des
Mannes erst nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im
Fürstenthume begründet wird.
S
—