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getragenen Gesellschaften und juristischen Personen, die erforderlichen Seiten
freizulassen.
Wird die Firma geändert, ohne daß die übrigen Eintragungen eine
wesentliche Aenderung erfahren, so ist dies in der Spalte, in welcher die bis-
herige Firma eingetragen war, zu vermerken. Andernfalls ist die neue Firma
unter neuer Nummer an einer anderen Stelle des Registers einzutragen; dabei
ist an dieser auf die bisherige Stelle und an der letzteren auf die neue Stelle
zu verweisen.
§ 20.
Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittelst
eines alle Spalten des Formulars durchschneidenden Querstrichs von der folgenden
Eintragung zu trennen.
Erfolgen mehrere Eintragungen gleichzeitig, so erhalten sie nur eine
laufende Nummer.
8 21.
Jeder Eintragung ist die Angabe des Tages, Monats und Jahres der Ein-
tragung, die Unterschrift des Gerichtsschreibers und eine Verweisung auf die Stelle
der dicileemten beizufügen, wo sich die zu Grunde liegende gerichtliche Ver-
fügung Aeinot
6 geschehene Eintragung ist unter Bezeichnung des Tages, Monats und
Jalers.D an dem sie erfolgt ist, von dem Gerichtsschreiber in den Registerakten
bei der gerichtlichen Verfügung zu vermerken und hierbei die Stelle im Handels-
register nach Band, Nummer und Seite mit anzugeben, wo die Eintragung
zu finden ist.
§5 22.
Aenderungen des Inhalts einer Eintragung, sowie Löschungen sind unter
einer neuen laufenden Nummer in diejenige Spalte des Registers einzutragen,
in welcher sich die zu ändernde oder zu löschende Eintragung befindet. Eine
Eintragung, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedentung verloren hat, ist
nach Maßgabe der Anordnung des Richters roth zu unterstreichen.
In die Abschriften aus dem Register sind die roth unterstrichenen Ein-
tragungen nur aufzunehmen, soweit dies beantragt oder nach den Umständen
angemessen ist.
8 23.
Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in einer Ein-
tragung vorkommen, sind neben dieser Eintragung in der Spalte „Bemerkungen“