Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

402 
eine juristische Person über, so ist die Firma in der Abtheilung A des Registers 
zu löschen und in die Abtheilung B des Registers einzutragen. 
An der bisherigen Stelle ist auf die neue Stelle und an dieser auf die 
bisherige Stelle in der Spalte „Bemerkungen“ zu verweisen. 
III. Abtheilung B des Registers. 
8 ai. 
Die Spalten 1, 2 der Abtheilung B sind zu denselben Eintragungen wie 
die Spalten 1, 2 der Abtheilung A zu verwenden. 
In Spalte 3 sind der Gegenstand des Unternehmens und die darauf sich 
beziehenden Aenderungen anzugeben. 
In Spalte 4 ist bei Aktiengesellschaften und bei Kommanditgesellschaften 
auf Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung die Höhe des Stammkapitals anzugeben, ebenso die erfolgte Erhöhung 
oder Herabsetzung des Grund= oder Stammkapitals und, soweit die Eintragung 
der darauf gerichteten Beschlüsse gesetzlich vorgeschrieben ist, auch diese. 
In Spalte 5 sind bei Aktiengesellschaften und juristischen Personen die 
Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kommanditgesellschaften 
auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Gesellschaften mit beschränkter 
Haftung die Geschäftoführer und deren Stellvertreter mit Namen, Vornamen, 
Stand und Wohnort einzutragen. Ebendaselbst und in gleicher Weise sind die 
Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche einzutragen. Die Namen sind 
mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
Die Spalte 6 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Ein- 
tragungen; Name, Vorname und Wohnort des Prokuristen sind anzugeben; der 
Name ist mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
In Spalte 7 sind einzutragen: 
die Art der eingetragenen Gesellschaft oder juristischen Person; 
der Tag der Feststellung und des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; 
die besonderen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Sagung 
über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Unternehmens; 
die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, welche 
die Befugniß der Mitglieder des Vorstandes, der persönlich haftenden 
Gesellschafter, der Geschäftoführer oder der Liquidatoren zur Vertretung 
VS— 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.