Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Erllärungen 
über den 
Familien. 
namen. 
Fortsetung. 
30 
4. Die Ausführung der Bestimmungen unter 2 und 3 einschließlich etwa 
erforderlicher Ergänzungen und Beschränkungen bleibt landesherrlicher 
Verordnung vorbehalten. 
. In Ansehung der vor dem 1. Jannar 1000 entstandenen Verbindlich- 
keiten der Ehegatten bestimmt sich die Haftung der Ehegatten nach 
dem bioherigen Rechte. 
Dies gilt auch für das Verhältnisz der Ehegatten untereinander. 
Auf einen am 1. Jannar 1900 anhängigen Nechtsstreit und die 
Wirkung der Entscheidung ist die Aenderung des Güterstandes 
ohne Einfluß. 
Das Gleiche gilt von der Vermögensaugeinandersetzung der Ehe- 
gatten, wenn die Ehe auf Grund einer vor dem 1. Jannar 1900 
erhobenen Klage geschieden wird. 
Soweit nach diesem Paragraphen für den Güterstand die Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend sind, finden auch die für den 
Güterstand geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung und der 
Konkursordnung Anwendung. 
*§ 95. 
Für die Entgegennahme und die öffentliche Beglaubigung der im § 1577 
Absatz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Erklärungen über dem 
Namen einer geschiedenen Ehefrau ist, wenn die Ehe vor einem Standesbeamten 
des Fürstenthums geschlossen war, dieser zuständig; andernfalls ist für die Ent- 
gegennahme das Amtggericht zuständig, in dessen Bezirke der Erklärende seinen 
Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; das Gericht soll die Erklärung, 
falls mit ihr der Antrag auf Eintragung in das Standesregister verbunden 
worden ist, zugleich mit diesem von ihm aufzunehmenden Antrag dem Standes- 
beamten, vor welchem die Ehe geschlossen war, mittheilen. 
— 
8 986. 
Für die Entgegennahme und die öffentliche Beglaubigung der Erklärung, 
durch welche der Ehemann der Mutter eines unehelichen Kindes diesem seinen 
Namen ertheilt — § 1706 des Bürgerlichen Gesetzbuchs —. sowie der Ein- 
willigungserklärungen des Kindes und der Mutter ist, wenn die Geburt des 
Kindes im Geburtsregister eines Standesbeamten des Fürstenthums eingetragen 
ist, oder wenn die Erklärung bei der Eheschließung vor einem Standesbcamten 
des Fürstenthums erfolgt, der betreffende Standesbeamte zuständig.
	        
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