fullscreen: Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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stenz der deutschen Aktiengesellschaften in Frankreich hergeleitet werden 
müsse. 
Das Wesen der Anerkennung einer fremden juristischen Person besteht 
nach der Ansicht des Verf. darin, „dass, wenn ein Substrat nach dem Rechte 
eines bestimmten Staates fähig ist, unter Annahme einer bestimmten Willens- 
organisation Rechtssubjekt zu werden, und wenn es wirklich Persönlichkeit 
erlangt hat, es in dieser seiner ursprünglichen Form sich überall grundsätz- 
lich sein Personalstatut berufen und Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit be- 
anspruchen kann, ohne dass hierdurch über den konkreten Inhalt der letzteren 
etwas bestimmt ist“. Dieser nicht sehr glücklich gefasste Satz ist eigentlich 
nur eine Umschreibung des von MAmELoK richtig ausgeführten Rechtssatzes, 
dass die formellen wie die materiellen Bedingungen der Erlangung der 
Rechtsfähigkeit sich nach dem Personalstatut der juristischen Person richten. 
Gleichgiltig ist es, ob sich für die ausländische juristische Person, der nach 
ihrem Personalstatute Rechtsfähigkeit zukommt, im inländischen Rechte ein 
Ebenbild oder auch nur eine ähnliche Art vorkommt. Die englische corpo- 
ration sole ist auch in Oesterreich als eine rechtsfähige Korporation anzu- 
sehen, wenngleich diese Art dem österreichischen Rechte fremd ist. 
Mit der herrschenden Lehre im Widerspruch ist das Ergebniss der 
Untersuchungen des Verf. über die Zweckthätigkeit und insbesondere den 
Gewerbebetrieb fremder juristischer Personen: Eine Zweckbestimmung sei 
wesentliches Erforderniss für das Entstehen und Bestehen der juristischen 
Personen; ob der betreffende Zweck geeignet sei, Grundlage der juristischen 
Person zu bilden, entscheide nicht das Personalstatut, sondern das 
Recht desjenigen Staates, in dem Rechtsfähigkeit in Anspruch genommen 
wird. Wenn der Zweck der juristischen Person durch ein internes oder 
völkerrechtliches absolutes Prohibitivgesetz verpönt sei, so sei ihr jede Rechts- 
fähigkeit zu versagen, wenn aber ein relatives Prohibitivgesetz vorliege, dann 
sei die Rechtsfähigkeit anzuerkennen. Praktisch freilich ist der Unterschied 
äusserst gering. Die herrschende Lehre wird eine ausländische juristische 
Person, die nach ihrem Personalstatute rechtsfähig ist, zwar für das Inland 
als rechtsfähig ansehen, ihr jedoch dann, wenn sie nach inländischem Rechte 
verbotene Zwecke verfolgt, das Klagerecht versagen. 
Nach Ansicht des Verf. ist die Parteifähigkeit der juristischen Per- 
sonen nicht nur die erste, sondern auch die einzige, nothwendige Folge der 
Anerkennung fremder juristischer Personen. Jedoch kommt auch dieser Ab- 
weichung von der herrschenden Lehre eine erhebliche praktische Bedeutung 
nicht zu; denn auch nach der Ansicht MameLoX’s behalten „Geschäfte einer 
juristischen Person, die sie im Auslande abgeschlossen hat, wenn sie sich 
nicht auf den eigentlichen Gegenstand ihrer Operationen beziehen, ihre 
Gültigkeit und Klagbarkeit immer, und wenn sie sich unmittelbar auf ihre 
Operationen beziehen, nur dann nicht, wenn das inländische Verbotsgesetz 
oder die gewerberechtliche Beschränkung eine lex perfecta ist“ (S. 79).
	        
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