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stenz der deutschen Aktiengesellschaften in Frankreich hergeleitet werden
müsse.
Das Wesen der Anerkennung einer fremden juristischen Person besteht
nach der Ansicht des Verf. darin, „dass, wenn ein Substrat nach dem Rechte
eines bestimmten Staates fähig ist, unter Annahme einer bestimmten Willens-
organisation Rechtssubjekt zu werden, und wenn es wirklich Persönlichkeit
erlangt hat, es in dieser seiner ursprünglichen Form sich überall grundsätz-
lich sein Personalstatut berufen und Anerkennung seiner Rechtsfähigkeit be-
anspruchen kann, ohne dass hierdurch über den konkreten Inhalt der letzteren
etwas bestimmt ist“. Dieser nicht sehr glücklich gefasste Satz ist eigentlich
nur eine Umschreibung des von MAmELoK richtig ausgeführten Rechtssatzes,
dass die formellen wie die materiellen Bedingungen der Erlangung der
Rechtsfähigkeit sich nach dem Personalstatut der juristischen Person richten.
Gleichgiltig ist es, ob sich für die ausländische juristische Person, der nach
ihrem Personalstatute Rechtsfähigkeit zukommt, im inländischen Rechte ein
Ebenbild oder auch nur eine ähnliche Art vorkommt. Die englische corpo-
ration sole ist auch in Oesterreich als eine rechtsfähige Korporation anzu-
sehen, wenngleich diese Art dem österreichischen Rechte fremd ist.
Mit der herrschenden Lehre im Widerspruch ist das Ergebniss der
Untersuchungen des Verf. über die Zweckthätigkeit und insbesondere den
Gewerbebetrieb fremder juristischer Personen: Eine Zweckbestimmung sei
wesentliches Erforderniss für das Entstehen und Bestehen der juristischen
Personen; ob der betreffende Zweck geeignet sei, Grundlage der juristischen
Person zu bilden, entscheide nicht das Personalstatut, sondern das
Recht desjenigen Staates, in dem Rechtsfähigkeit in Anspruch genommen
wird. Wenn der Zweck der juristischen Person durch ein internes oder
völkerrechtliches absolutes Prohibitivgesetz verpönt sei, so sei ihr jede Rechts-
fähigkeit zu versagen, wenn aber ein relatives Prohibitivgesetz vorliege, dann
sei die Rechtsfähigkeit anzuerkennen. Praktisch freilich ist der Unterschied
äusserst gering. Die herrschende Lehre wird eine ausländische juristische
Person, die nach ihrem Personalstatute rechtsfähig ist, zwar für das Inland
als rechtsfähig ansehen, ihr jedoch dann, wenn sie nach inländischem Rechte
verbotene Zwecke verfolgt, das Klagerecht versagen.
Nach Ansicht des Verf. ist die Parteifähigkeit der juristischen Per-
sonen nicht nur die erste, sondern auch die einzige, nothwendige Folge der
Anerkennung fremder juristischer Personen. Jedoch kommt auch dieser Ab-
weichung von der herrschenden Lehre eine erhebliche praktische Bedeutung
nicht zu; denn auch nach der Ansicht MameLoX’s behalten „Geschäfte einer
juristischen Person, die sie im Auslande abgeschlossen hat, wenn sie sich
nicht auf den eigentlichen Gegenstand ihrer Operationen beziehen, ihre
Gültigkeit und Klagbarkeit immer, und wenn sie sich unmittelbar auf ihre
Operationen beziehen, nur dann nicht, wenn das inländische Verbotsgesetz
oder die gewerberechtliche Beschränkung eine lex perfecta ist“ (S. 79).