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Von der Bestimmung der Blätter für die Bekanntmachungen aus dem
Genossenschaftsregister — § 5 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom
1. Juli 1899 — ist dem Reichsjustizamt in der im § 10 der Ministerialverfügung
vom 24. November 1899, das Handelsregister betreffend, bezeichuneten Weise
Mittheilung zu machen.
85.
Bei der Fassung der Bekanntmachungen sind die in § 11 Abs. 1—3 der
Ministerialverfügung vom 241. November 1899, das Handelsregister betreffend,
gegebenen Anweisungen zu beachten.
§ .
Gehört ein Ort oder eine Gemeinde — § 3 Abs. 2 des Genossenschafts-
gesetzes — verschiedenen Bundesstaaten zu je einem Theile an und somit zu
den Bezirken verschiedener Registergerichte, so hat das Registergericht die Firmen
der an dem Orte oder in der Gemeinde bestehenden eingetragenen Genossen-
schaften, soweit dies noch nicht geschehen ist, dem anderen betheiligten Register-
gerichte mitzutheilen und dieses von jeder entsprechenden neuen Eintragung, sowie
von jeder Aenderung und Löschung der Genossenschaften unverzüglich zu benach-
richtigen.
§ 7.
Für die Genossenschaften, welche vor dem 1. Januar 1900 eingetragen
sind, werden die bisherigen Register bis auf Weiteres fortgeführt. Neue Ein-
tragungen bei diesen Genossenschaften erhalten, wenn sie in den bisherigen
Registern erfolgen, an der nach den bisherigen Vorschriften dafür bestimmten
Stelle ihren Platz.
Die Uebertragung der vor dem 1. Januar 1000 eingetragenen Genossen-
schaften in die neuen Register erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 36
der Ministerialverfügung vom 24. November 1899, das Handelsregister
betreffend.
*5 8.
Diese Verfügung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft.
Gera, den 25. November 1899.
Fürstlich Reuß-Vl. Ministerium.
Engelhardt.