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I. Abschnitt.
Die Sfssichten des Amtsschulzen.
A. Im Allgemeinen.
81.
Der Amtsschulze soll dem Landesfürsten Treue, dem Gesetz sowie den
Gerichten des Landes, soweit sie für seinen Bezirk zuständig sind, inobesondere
dem ihm unmittelbar vorgesetzten Amtsgericht Gehorsam leisten, durch sein Ver-
halten in und außer dem Amte des Ansehens, des Vertrauens und der Achtung,
die sein Beruf erfordert, sich wilrdig zeigen.
82.
Der Amtsschulze soll sich mit den Reichs= und mit den Landesgesetzen,
sowie den öffentlichen Anordnungen der Landesbehörden bekannt machen, soweit
es zur ordnungsmäßigen Erledigung seiner Dienstgeschäfte erforderlich ist.
83.
Der Amtsschulze hat das, was er bei Erledigung der von ihm besorgten
Geschäfte erfährt, als Amtsgeheimniß gewissenhaft zu bewahren und darüber nur
Berechtigten und seinem Amtsvorgesetzten gegenüber Mittheilung zu machen.
§ 1.
Der Amtsschulze hat, wenn ihm hinsichtlich der Erledigung eines von
ihm zu besorgenden Geschäfts Zweifel beigehen, die Weisung des ihm vorgesetzten
Amtsgerichts einzuholen.
Zu seinen amtlichen Verrichtungen und Ausfertigungen hat sich der
Amtsschulze ausschließlich des ihm zustehenden Dienstsiegels zu bedienen; die
Verwendung des letzteren bei außerdienstlichen Geschäften und Privat-Korrespon-
denzen ist unzulässig.
as Dienstsiegel ist in einer jeden Mißbrauch ausschließenden Weise zu
verwahren und bei dem Ausscheiden aus dem Dienste dem Amtggerichte zurück-
zugeben