Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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13. 
Der Amtsschulze hat die von den Gerichten ihm übertragenen Ver- 
steigerungen von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halme und von 
Holz auf dem Stamme augszuführen, auch in Folge Auftrags der Gerichte die 
Venwaltung einzelner Vermögensmassen, Vermögenstheile und Streitgegenstände 
zu besorgen. 
Tarif Nr. 13 und 14. 
C. Im Aebrigen. 
11. 
Die Thätigkeit des Amtsschulzen innerhalb seines amtlichen Wirkungs- 
kreises kann auch von Privatpersonen, die in seinem Bezirke wohnhaft sind, in 
Angelegenheiten, die bei Gericht nicht verhandelt werden und nicht anhängig zu 
machen sind, ohne Vermittelung der Gerichte in Anspruch genommen werden. 
8 15. 
Der Amtsschulze hat, wenn er in den in §8 138 des Ausführungsgesetzes 11 
bezeichneten Angelegenheiten von einen [Gericht Aufträge erhält, diesem das Sach- 
verhältniß sofort anzuzeigen. 
Nimmt in derartigen Angelegenheiten eine Privatperson seine Thätigkeit 
in Anspruch, so hat er das Ersuchen abzulehnen. 
II. Abschnitt. 
Von dem bei Erledigung der Geschäfte zu bheobachtenden Verfahren. 
1. 
Der Amtsschulze hat jedes von ihm hergestellte Schriftstück unter Hinzu- 
fügung des Ortes, des Datums und seiner Eigenschaft als Amtsschulze zu 
unterzeichnen. 
Durchstreichungen, Zwischenschriften, Randschriften, Nachschriften und 
Nasuren sind möglichst zu vermeiden. Ist eine Durchstreichung nicht zu umgehen, 
so sollen die ausgestrichenen Worte leserlich bleiben.
	        
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