Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8. Ein gemäß den vorstehenden Bestimmungen versiegelter Nachlaß darf, 
nachdem die Anzeige von der Versiegelung an das Amtggericht abgegangen 
ist, nur auf Anordnung des Amtggerichts wieder entsiegelt oder an 
einen Betheiligten herausgegeben werden. 
Die seitens des Amtsschulzen von Amtswegen vorzunehmende Ver- 
siegelung hat zu unterbleiben, wenn ein zuständiger Beamter — Gerichts- 
schreiber, Gerichtsvollzieher, Notar — die Siegelung beendet oder auch 
nur begonnen hat. 
- 8 21. 
Müssen vom Amtsschulzen, um eine von einem Gericht erforderte Auskunft 
ertheilen zu können — Ausführungsgesetz II vom 10. August 1899 § 133 
r. 1 — vorher Erkundigungen eingezogen werden, so hat dies in unauffälliger 
Weise und so zu geschehen, daß der, über den sic eingezogen werden, weder selbst 
sich verletzt fühlen kann, noch in den Augen Anderer herabgesetzt wird. 
§ 22. 
Bei der Aufzeichnung von Nachlässen oder anderen Vermögensmassen 
— oben § 11 und Ausführungsgesetz II § 63 — ist der Inhaber des Nach- 
lasses oder der Vermögensmasse und, wenn Bevormundete oder zu Bevormundende 
betheiligt sind, der bestellte oder der vorgeschlagene Vormund zuzuziehen. Ist die 
Mitwirkung eines Betheiligten nicht zu erlangen, so hat der Amtsschulze eine 
andere zuverlässige Person, der auf Verlangen eine angemessene Vergütung zu 
gewähren ist, bei wichtigeren und umfänglicheren Sachen aber seinen Stellvertreter, 
ev. den Amtsschulzen einer benachbarten Ortschaft zuzuziehen. 
Die Zugezogenen sollen das Verzeichniß mit unterschreiben. 
Für Nachlaßverzeichnisse ist das vom zuständigen Amtogericht entworfene 
Formular zum Muster zu nehmen. 
Soweit der Amtsschulze Sachverständiger ist — Ausführungsgesetz II 
* 133 Nr. 3 — hat er die Nachlaßgegenstände zu würdern. Für die Herbei- 
führung von Würderungen durch andere Sachverständige hat er nicht zu sorgen. 
Dem Verzeichnisse sind die vorhandenen Belege beizufügen. 
* 23. 
Wird dem Amtsschulzen seitens eines Gerichts die Würderung beweglichen 
oder unbeweglichen Gutes übertragen — oben § 12 — oder hat er sich nach 
§ 22 letzter Satz einer solchen zu unterziehen, oder entspricht er nicht amtlicher
	        
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