Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 26. 
Wenn der Amtsschulze aus Anlaß seiner Mitwirkung bei gerichtlichen 
Verhandlungen — Ausführungsgesetz II § 133 Nr. 4 — oder auf auodrückliches 
Ansuchen — ebendaselbst § 133 Nr. 7 — vor Gericht bezeugen soll, daß eine 
Person diejenige sei, für die sie sich ausgiebt, so hat er vor Abgabe seiner Er- 
klärung gewissenhaft zu erwägen, ob er das auf Grund der Beziehungen, 
in denen er zu der betreffenden Person gestanden hat, mit Bestimmtheit zu be- 
stätigen vermag. 
III. Abschnitt. 
Gebührenordnung. 
8 27. 
Der Amtsschulze kann Gebühren für seine Bemühungen und Erstattung 
von Auslagen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen und des an- 
gefügten Tarifs fordern. 
8 28. 
Gebühren, für die ein Mindest= und ein Höchstbetrag festgesetzt ist, sind 
unter Berücksichtigung des Umfanges, der Schwierigkeit und der vermögensrecht- 
lichen Bedentung des Geschäfts nach billigem Ermessen zu bestimmen. 
Wird dem Amtsschulzen vom Gericht die Besorgung eines Geschäfts auf- 
getragen, auf das keiner der im Tarife vorgesehenen Sätze Amwendung findet, 
so ist die Gebühr unter thunlichster Anlehnung an die im Tarife aufgestellten 
Ansätze und unter Berücksichtigung der ausgewendeten Mühe und Zeit zu 
bemessen. 
8 29. 
Bei Geschäften, die lediglich im staatlichen Interesse besorgt worden sind, 
oder rücksichtlich deren gemäß 8 6 des Deutschen Gerichtskostengesetzes vom 
18. Juni 1878 in der Fassung vom 20. Mai 1898“) bezw. in Verbindung 
*) Die Gerichte sind besugl, Gebühren, welche durch einc unrichtige Behandlumg der 
Sache ohne Schuld der Betheiligten emstanden sind, niederzuschlagen und für abweisende 
Bescheide, wenn der Antrag ausf nicht anzurechnender Unkenmiuiß der Verhältnisse oder auf 
Unwissenheit beruht, Gebührensreihcit zu gewähren. 
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