Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 37. 
Die gegenwärtige Verordnung tritt zugleich mit dem Bürrgerlichen Gesesbuche 
in Kraft. Die seither in Geltung gewesenen Vorschriften über die Ortsgerichts- 
personen sowie über die Gebühren und Auslagen des Amt,sschulzen werden 
aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 30. November 1899. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Jürsten: 
u. 8) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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