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81.
Für den Fürsten und die Mitglieder des Fürstlichen Hauses versieht
der Minister die Geschäfte des Standesbeamten.
Die Führung und Aufbewahrung der Standesregister hat nach Maßgabe
der hierfür ertheilten Instruktion zu erfolgen.
§ 2.
Die in dem Reichsgesetze der „höheren Verwaltungsbehörde“ zugewiesenen
Obliegenheiten werden von dem Fürstlichen Ministerium, Abtheilung für die
Justiz, wahrgenommen.
5 3.
„Untere Verwaltungsbehörde“, „Aufsichtsbehörde“ im Sinne des Reichs=
gesetzes sind die Amtsgerichte, jedes in Beziehung auf die Standesämter seines
Bezirks.
84.
Unter der in dem Reichsgesetze gebrauchten Bezeichnung „Gemeindevor-
stand“ ist die nach der Gesetzgebung des Fürstenthums dieselbe Bezeichnung
tragende Gemeindebehörde, unter der in dem Reichsgesetze gebrauchten Bezeichnung
„Gemeindebehörde“ ist der Gemeinderath bezw. in Gemeinden, welche keinen Ge-
meinderath besitzen, die Gemeindeversammlung zu verstehen.
8 5.
„Ortspolizeibehörde“ im Sinne des Reichsgesetzes ist der Gemeinde-
vorstand.
86.
Darüber, ob eine von dem Standesbeamten auf Grund von 868 Abs. 3
des Reichsgesetzes als Zwangsmittel angedrohte Strafe verwirkt ist, entscheidet
der Standesbeanite.
Die Einziehung verwirkter Strafen dieser Art erfolgt nach Maßgabe der
Vorschriften des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend,
vom 10. August 1899 — Ges.-S. Bd. XXIII S. 202 ff. —.
87.
Die Bestellung der Standesbeamten und ihrer Stellvertreter sowie die
Abänderung eines Standesamtsbezirks ist von dem Fürstlichen Ministerium,
Abtheilung für die Justiz, durch das Amts= und Verordnungsblatt bekannt zu machen.