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868.
Nach der Bestellung werden die Standesbeamten und deren Stellvertreter
durch das zuständige Amtsgericht dahin verpflichtet,
daß sie das ihnen übertragene Amt eines Standesbeamten (Stell-
vertreters des Standesbeamten) und alle mit diesem Amte verbundenen
Geschäfte nach ihrem besten Wissen und Gewissen vorschriftsmäßig ver-
walten wollen.
Die Verpflichtung erfolgt mittelst Handschlags an Eidesstatt.
Zur Verpflichtung derjenigen Standesbeamten und Stellvertreter, welche
nach § 4 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 des Neichsgesetzes auf Grund einer gemeinde-
umtlichen Stellung zu dem Standegamte berufen sind, genügt die Himweisung
auf den bei Uebernahme des Gemeindeamtes geleisteten Diensteid.
Bei der Verpflichtung sind die Standesbeamten zugleich anzmveisen, daß
sie bei Anmeldung von Geburten und bei Eheschließungen die Betheiligten auf
die hinsichtlich der Taufe und der Traumg bestehenden kirchlichen Verpflichtungen
aufmerksam zu machen und alles zu vermeiden haben, was den Betheiligten zu
der Auffassung Anlaß geben könnte, als seien sie der Erfüllung dieser Ver-
pflichtungen überhoben.
809.
In jedem Orte, in welchem ein Standesbeamter seinen Amtssitz hat, ist
am Eingang des Gebäudes, worin das Geschäftslokal des Standesbeamten sich
befindet, ein Schild mit der Aufschrift „Fürstliches Standesamt“ anzubringen.
8 10.
Die Dienstsiegel, deren sich die Standesbeamten bei Ertheilung von Be-
scheinigungen und Auszilgen aus den Registern zu bedienen haben, müssen das
Fürstlich Reußische Landeswappen und die Umschrift:
„Fürstl. Reuß J. L. Standesamt, Bezirk
enthalten.
§5 11.
Die Festsetzung der nach § 8 des Reichsgesetzes von den Gemeinden zu
tragenden sachlichen Kosten steht in allen Fällen, wo eine solche nöthig wird,
dem Amtsgerichte zu.
§ 12.
In allen Fällen vorübergehender Behinderung des Standesbcamten und
seiner Stellvertreter oder gleichzeitiger Erledigung dieser Aemter hat der Gemeinde=
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