Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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vorstand des Ortes, an welchem der Standesbeamte bezw. dessen Stellvertreter 
ihren Wohnsitz haben oder gehabt haben, dem Amtsgerichte ohne Verzug Anzeige 
zu machen, damit in Gemäßheit des § 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes die einst- 
weilige Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standeobeamten 
oder Stellvertreter übertragen werde. 
8 13. 
Die Ortspolizeibehörde, welche zu einer Beerdigung vor erfolgter Ein- 
tragung des Sterbefalles in das Sterberegister Genehmigung ertheilt hat (§ 30 
des Reichogesetzes), ist verpflichtet, dem zuständigen Standesbeamten hiervon ohne 
Verzug Mittheilung zu machen. 
814. 
Insoweit nach bestehenden Vorschriften bestimmten Behörden oder Personen 
(Gemeindevorständen, Amtsschulzen, Hebammen, Leichemweibern u. s. w.) obliegt, 
von Geburts= oder Sterbefällen, weltlichen oder geistlichen Behörden oder Be- 
amten Anzeige zu erstatten, behält es hierbei auch fernerhin sein Bewenden. 
§& 15. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft. Von dem 
gleichen Zeitpunkte ab wird die Verordnung vom 16. Oktober 1875 (Gesetz- 
sammlung Bd. XVIII S. 77) aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, den 8. Dezember 1899. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
— Heiurich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
	        
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