Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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5 2. 
Für jeden Standesamtsbezirk ist, auch wenn derselbe aus mehreren Ge- 
meinden besteht, immer nur ein einziges Geburtsregister, desgleichen ein einziges 
Heirathsregister und ein einziges Sterberegister zu führen. 
Die den Standesämtern zu liefernden Hauptregister werden bei den 
kleineren Standesamtobezirken auf den Bedarf mehrerer Jahre berechnet werden. 
Sobald ein solches Register für ein Kalenderjahr abgeschlossen ist, erfolgen die 
Eintragungen für das neue Kalenderjahr in dem nämlichen Bande unter neuer, 
von Nr. 1 beginnender Nummerirung, bis der Band gefüllt ist; es ist jedoch 
darauf zu sehen, daß jeder einzelne Band mit dem Schlusse eines Kalenderjahres 
abschließt, damit nicht Eintragungen, welche in dem nämlichen Kalenderjahre be- 
wirkt werden, in verschiedene Bände des Registers gebracht werden. 
Bei den Nebenregistern bildet, sofern nicht für einen größeren Standes- 
amtsbezirk in Gemäßheit der Ausführungsverordnung des Bundesraths § 4 eine 
Zerlegung nothwendig wird, jeder Jahrgang stets einen Band oder ein Heft für 
sich; bei kleinen Standesamtobezirken sind die Nebenregister für jedes Jahr heft- 
weise an das Amtsgericht abzugeben, hier zu einem Bande von ungefähr 300 
Blatt anzusammeln und dann erst zu binden, und ist das dazu anzufertigende 
Namensverzeichniß entsprechend herzustellen. 
" §.-i. 
Der in § 4 der Auoführungoverordnung des Bundesraths geordnete, 
ausnahmsweise im Laufe des Kalenderjahres vorzunehmende Abschluß eines 
Registerbandes hat an demselben Tage zu erfolgen, an welchem die letzte Ein- 
tragung in diesem Bande bewirkt worden ist. 
*§ 4. 
Entscheidend für die Frage, in das Register welches Jahres eine Ein- 
tragung gehört, ist die Zeit der Aufnahme der Anzeigeverhandlung, nicht die 
Zeit, zu welcher die einzutragende Thatsache stattgefunden hat. Eine am 
30. Dezember 1900 erfolgte Geburt, welche am 3. Jannar 1901 angemeldet 
wird, gehört daher nicht in das Register von 1900, sondern in dasjenige von 1901. 
Ausgeschlossen hiervon sind solche Eintragungen, welche am Rande der Haupt- 
verhandlung gemacht werden, wic die nachträgliche Angabe der Vornamen. 
Die gehörig abgeschlossenen Nebenregister sind alljährlich bis zum #8. Januar 
an die Aussichtsbehörde (das Amtsgericht) abzugeben.
	        
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