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86.
Die nach § 23 der Ausführungsverordnung des Bundesraths zu führenden
alphabetischen Namensverzeichnisse sind so r*-p und zu führen, wie dies
aus den, in der Anlage beigefügten Mustern II. A. B. C. und IlI. zu ersehen
ist. Für die kleineren Standesämter empfiehlt sich Vg das Muster IUI. Für
jeden Jahrgang ein besonderes Verzeichniß anzulegen, ist nicht nöthig. Vielmehr
erscheint es zweckmäßiger, für bestimmte größere Zeiträume, z. B. 5 oder 10 Jahre
usammen, ein einziges Verzeichniß fortlaufend zu führen. In der Nubrik
„JFamilien= und Vornamen“ ist zuerst der Familiennamec, hinter diesem aber der
vollständige Vorname der einzutragenden Person zu verzeichnen, auch der Ort
hinzuzufügen, welcher in der Registereintragung als Wohnort derselben bez., was
die Geburten betrifft, alg Wohnort der Mutter des eingetragenen Kindes ange-
geben ist, ingleichen im Sterberegister, wenn der Vornamc eines verstorbenen
Kindes noch fehlt, der Name des ehelichen Vaters oder der außerehelichen Mutter.
Haben Personen früher einen anderen Familiennamen geführt, so sind sie auch
unter diesem im Namensverzeichnisse aufzuführen. In der Rubrik „Bemerkungen“
ist dann auf diejenige Einzeichnung zu verweisen, in welcher der neue Familien-
name voransteht. Dies findet hauptsächlich Amwendung auf Ehefrauen, geschiedene
Frauen und Wittwen: deren früherer Familienname ist außerdem hinter den
Vornamen bei der Einzeichnung des neuen Familiennamens beizufügen, wie dies
aus den Mustern ersichtlich ist.
In Betreff der Namensverzeichnisse zum Geburtsregister s. unten § 37
Absatz 3.
Erfolgt eine Anzeige erst nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die
Thatsache stattgesunden hat (vgl. oben § 1), so ist in den Namensverzeichnissen
zu den Registern beider Jahrgänge, unter Angabe des Jahrganges unter der
Nummer des Registereintrags, desfallsiger Vermerk zu machen.
87.
In den Standeoregistern dürfen Korrekturen durch Ausstreichen und
Ueberschreiben oder durch Nasuren nicht vorkommen. Nur die gedruckten Worte
sind, wenn sie nicht passen, zu durchstreichen; es ist aber alsdann am Rande zu
bemerken, daß und wie viele Zeilen oder Wörter gelöscht sind, und diese Be-
merkung unterschriftlich zu vollziehen.
Vordrucke, welche wegen irrthümlichen Ueberschlagens oder aus einem
sonstigen Grunde nicht benutzt werden können, sind mittels Durchstreichens unter