Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 106. 
Die Verhandlungen und Entscheidungen sind, soweit die Unterbringung 
des Minderjährigen nicht aus dessen Mitteln erfolgt, gebührenfrei, die baaren 
Auslagen hat in gleichem Falle die Staatskasse zu tragen. 
§5 107. 
Die Kosten der Zwangserziehung werden, soweit nöthig, durch das 
Landrathsamt bezüglich den Stadtrath zu Gera festgestellt und sind aus der 
Staatskasse zu bestreiten; diese kann jedoch Ersatz derselben von dem Züglinge, 
sowie von denjenigen verlangen, welche nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs oder nach sonstigen Reichs= oder Landesgesetzen zum Unterhalte des 
Züglings verpflichtet sind. 
Die Einziehung erfolgt, vorbehaltlich deg Rechtswegs über die Ver- 
pflichtung zur Zahlung, im Verwaltungszwangsverfahren in Gemäßheit der 
Vorschriften des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege betreffend. 
Soweit die Kosten von dem Zögling oder von den zum Unterhalte des- 
selben verpflichteten Personen nicht beitreibbar sind, sind diese der Staatskasse 
von derjenigen Gemeinde zu ersetzen, in welcher der Zögling zur Zeit der An- 
ordnung der Zwangserziehung seinen Wohnsitz gehabt hat, vorbehältlich des 
Regreßanspruchs der Gemeinde gegen den Orts= oder Landarmenverband, soweit 
ein solcher Anspruch ihr nach Maßgabe des & 30 Absatz 1 Ziffer a des Gesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 bezüglich 12. März 1894 zusteht. 
Die Beitreibung dieser Kosten erfolgt im Verwaltungszwangsverfahren; 
entstehende Streitigkeiten werden von der Deputation für das Heimathswesen 
endgültig im Verwaltungswege entschieden. 
Liegen besondere Umstände vor, so kann ein Theil der Kosten der 
Zwangserziehung auf die Staatskasse übernommen werden; die Entschließung 
hierüber steht dem Fürstlichen Ministerium zu. ' 
§108. 
Die Bestimmungen der §§ 101—107 finden auch auf diejenigen Fälle, 
in denen nach § 56 Absatz 2 des Reichsstrafgesetzbuchs der Angeschuldigte in eine 
Erziehungs= oder Besserungsanstalt gebracht werden soll, entsprechende Amvendung 
mit der Maßgabe, daß die Zwangserziehung in Gemäßheit des § 56 Absatz 2 
des Strafgesetzbuchs spätestens mit dem vollendeten zwanzigsten Lebensjahre endigt.
	        
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