Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 18. 
Vor Anordnung des Aufgebotes hat der Standesbeamte außer den nach 
§ 45 des Reichsgesetzes erforderlichen Nachweisen insbesondere noch zu verlangen: 
A. von Militärpersonen des Friedensstandes (Reichomilitärgesetz vom 
2. Mai 1874 § 38 Uit. A) sowie von vorläufig in die Heimath 
beurlaubten Rekruten und Freiwilligen (ebendaselbst § 60 Ziff. 4) 
den Nachweis über die von Seiten ihrer Vorgesetzten erfolgte Geneh- 
migung der Verheirathung. Erlänternd wird hierzu Folgendes bemerkt: 
I. Zur Verheirathung bedürfen der Genehmigung ihrer Vorgesetzten: 
1) die Militärpersonen des Friedensstandes; dahin gehören 
(ohne Rücksicht auf thatsächlichen Kriegszustand) 
#u#. die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedens- 
standes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte 
ihrer Entlassung aus dem Dienste; 
die Kapitulanten vom Beginne bis zum Ablaufe oder 
bis zur Aufhebung der abgeschlossenen Kapitulation; 
die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von 
dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung durch die 
Militärvervaltung beginnt, Einjährig-Freiwillige von 
dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen 
Truppentheil an, sämmtlich bis zum Ablaufe des 
Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste; 
ferner haben vor Erlaß des Aufgebots die Genehmigung der 
Militärbehörde nachzuweisen 
2) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und 
Freiwilligen. 
l.. Dagegen sind die nachstehend aufgeführten Militärpersonen bei 
ihrer Verheirathung an eine dienstliche Genehmigung ihrer Vor- 
gesetzten nicht gebunden: 
1) die zwar zum aktiven Heere, aber nicht zum Friedens- 
stande gehörigen Militärpersonen, das sind nach § 38 des 
Reichsmilitärgesetzes: 
u. die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste ein- 
berufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und 
Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie ein- 
berufen sind, bis zum Ablauf des Tages der Wieder- 
entlassung; 
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