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1. In Betreff der Eheschließungen von russischen und griechischen Staats-
angehörigen gelten folgende Bestimmungen:
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a. In allen Fällen, in welchen Personen russischer oder griechischer Staats-
angehörigkeit, einerlei, ob sie orthodoxen oder nichtorthodoxen Glaubens
sind, die Eheschließung vor einem Standesbeamten des Fürstenthums
nachsuchen, ist die Vornahme standesamtlicher Verrichtungen einschließlich
der Vorbereitung deo Aufgebotsverfahrens an die vorgängige Einholung
des ausdrücklichen Diopenses des Ministeriums geknüpft.
Die Standesbeamten haben in allen unter u. bezeichneten Fällen sowie
in allen Fällen, in welchen die russische oder griechische Staats-
angehörigkeit der die Eheschließung begehrenden Personen vermuthet
werden muß, unter Ablehnung jeder anderweiten amtlichen Thätigkeit
lediglich auf die Jeststellung und Erörterung der persönlichen und
Familien-Verhältnisse sowie der Heimaths-, Vermögens= und Erwerbs-
Verhältnisse der in Frage kommenden zur Eheschließung schreitenden
Personen, nöthigenfalls unter Einforderung dieobezüglicher Legitimations=
papiere Bedacht zu nehmen und sodann durch Vermittelung der vor-
gesetzten Aufsichtsbehörde unter Cinreichung der ergangenen Literalien
nebst den eingeforderten Papieren über die Lage der Sache eingehend
an das Ministerium Bericht zu erstatten.
v. Der Verpflichtung zur Berichterstattung und Diopenseinholung unter-
liegen auch diejenigen Fälle, in welchen die zu a. und b. näher be-
zeichneten die Eheschließung begehrenden Personen zur standesamtlichen
Eheschlieszung zugelassen zu werden wünschen, nachdem die Ehe derselben
im Auslande bereits kirchlich geschlossen worden ist.
In solchen Fällen sind die Standesämter außerdem verpflichtet,
ein Zeugniß über die erfolgte kirchliche Eheschließung von den betreffenden
Personen beizuziehen und dasselbe mit Bericht dem Ministerium vor-
zulegen.
Standesbeamte, welche dieser Vorschrift zuwiderhandeln, sind mit einer
Ordnungsstrafe von fünfzehn bis sechzig Mark zu belegen und haben
für allen aus ihrer Zuviderhandlung entstehenden Schaden persönlich
zu haften.
2. Eine Eheschließung zwischen Italiencrinnen, Französinnen oder Belgie-
und Angehörigen des Deutschen Neiches oder anderen Nichtitalienern,