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bezw. anderen Nichtfranzosen und Nichtbelgiern dürfen die Standesbeamten nicht
vollziehen, ohne zuvor den Verlobten die Veranlassung des Aufgebots in Italien,
bezw. Frankreich umd Belgien oder die Beschaffung einer Bescheinigung im Sinne
des § 47 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personenstandes rc.
eipfohlen und bemerklich gemacht zu haben, daß die Unterlassung des Aufgebotes
im Auslaude nach der Gesetzgebung des letzteren die Anfechtung der Gültigkeit
der Eheschließung zur Folge haben kann.
3. Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist folgende Ueber-
einkunft abgeschlossen worden:
Deutsche, welche mit Schweizerinnen in der Schweiz, und
Schweizer, melche mit Deutschen in Deutschland eine Ehe abschliesen
wollen, sollen, wenn sie ihre Staatsangehürigkeit nachgewiesen haben,
nicht mehr verpflichtet sein, durch Vorlegung von Attesten ihrer bezüg-
lichen Heimathsbehörde darzuthun, daß sie ihre Staatsangehörigkeit
durch die Eheschlichung auf ihre zukünftige Ehefrau und ihre in der
Ehe geborenen Kinder übertragen und daß sie demgemäß nach ein-
gegangener Ehe sammt ihrer vorgedachten Familie von ihrem Heimaths-=
stante auf Erfordern wieder werden übernommen werden.
Die beiderseitigen Angehörigen sind jedoch verpflichtet, falls dies
in ihrer Heimath oder an dem Orte der Eheschließung gesetzlich vor-
geschrieben ist, eine Bescheinigung ihrer zuständigen Landesbehörde
darüber vorzulegen, daß der Abschließung der Ehe nach dem bürgerlichen
Rechte ihrer Heimath kein bekanntes Hinderniß entgegensteht.
Von der Schweiz ist dabei darauf aufmerksam gemacht worden, daß die
von einem Schweizer im Auslande in Gemäßheit des dortigen formellen und
materiellen Rechtes abgeschlossene Ehe in der Schweiz sowohl in üffentlicher wie
in privatrechtlicher Beziehung als gültig anerkannt werde.
v20.
Die Ebeschliesung hat der Standesbeamte genau nach den Bestimmungen
in § 1318 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach dem durch die Aus-
fhrungswerurimmng des Bundesraths vom 25. März 1899 vorgeschriebenen
Formulare B vorzunehmen. Es ist dabei Alles zu vermeiden, was bei den
Betheiligten die irrige Meinung hervorrufen könnte, als seien durch die bürgerliche
Eheschließung die kirchlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Trauung ausgehoben