Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Staatsmitteln zu leistenden Pauschauanta sollen in der Regel ohne weitere 
Erörterung bewilligt werden, wenn der Standesbeamte nicht mehr als 100 M. 
und der Stellvertreter nicht mehr als 20 M. pro 1000 Seelen beansprucht. 
*30. 
Ueberträgt der Standesbeamte, abgesehen von den Fällen wirklicher 
Behinderung, einen Theil der Geschäfte seinem Stellvertreter oder verwendet er, 
soweit dies statthaft ist, zu den Schreibereien andere geeignete Personen (s. 8 9 
gegenwärtiger Instruktion), so liegt ihm ob, wegen der desfalls aus eigenen 
Mitteln zu gewährenden Vergütung mit den Betreffenden sich zu verständigen. 
8 31. 
Gebilhrenfrei sind 
u) die Bescheinigungen des Standesbeamten darüber, daß und wann das 
Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt ist und daß Ehehindernisse nicht zu 
seiner Kenntniß gekommen sind (§ 49 des Reichsgesetzes), 
b) die Bescheinigungen über erfolgte Eheschließungen, welche jedesmal sofort 
nach Vollzug der Handlung den Eheleuten ausgehändigt werden müssen 
54 des Reichsgesetzes und § 20 gegemwärtiger Instruktion), 
ID) die Bescheinigungen über Geburtsanzeigen und angeordnete Aufgebote, 
welche auf Verlangen der Betheiligten zum Zwecke der Taufe oder 
der kirchlichen Verkündigung der begehrten Tranung ausustellen sind 
G 12 und 15 der Instruktion, 
) die Bescheinigungen über angezeigte Sterbefälle, welche der Standes- 
beamte auch unaufgefordert dem Anzeigenden zum Zwecke der 
Beerdigung mitzugeben hat (§ 22 der Instruktion). 
Dagegen unterliegen die beglanbigten Registerauszüge und sonstigen 
Zeugnisse dem an das Neichsgesez angefügten Gebührentarife. 
* 32. 
Die aufallenden Gebühren sind von dem die Gemeinden treffenden sachlichen 
Aufwande in Abrechnung zu bringen, so daß bloß der darüber hinausgehende 
Vetrag dieses Aufwandes aus Gemeindemitteln aufzubringen beziehungsweise, 
wenn der Standesamtsbezirk aus mehreren Gemeinden besteht, auf dieselben nach 
der Seelenzahl umzulegen ist.
	        
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