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der Standesbeamte hat am Schlusse jedes Vierteljahres
. ein Verzeichniß der eingegangenen Gebühren,
2 ein Verzeichniß der etwa noch rückständigen Gebühren,
3. eine Spezifikation der gehabten Verläge
sammt dem üüberschießenden Einnahmebetrage an den Gemeindevorstand des
Bezirksortes abzugeben. Dem Letztern liegt ob, mit Einziehung der Rückstände
in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. August 1899, die Zwangsvollstreckung im
Verwaltungswege betreffend, (Gesetzs. Bd. XXIII S. 202 flg.) S§ 1 Ziffer 12,
Absatz 1 zu Ziffer 12 des § I vorzugehen, die Differenz zwischen den s
Gebühren (einschließlich der eingegangenen Reste aus früheren Quartalen) und dem
erwachsenen sachlichen Aufwande (einschließlich der unmittelbaren Auslagen des
Standesbeamten) auf die Gemeindekasse anzuweisen, beziehungsweise die ent-
sprechende Vertheilung auf die zum Bezirke gehörigen Gemeinden vorzunehmen.
Abgabe des Restverzeichnisses hat der Standesbeamte hinsichtlich
der darin aufgeführten Posten sich jeder weitern Erhebung zu enthalten, vielmehr
wegen deren Bezahlung die Betheiligten eintretenden Falles an den Gemeinde-
vorstand des Bezirksortes zu verweisen.
8 33.
Die verwirkten Geldstrafen fließen zur Kasse derjenigen Gemeinde, in
welcher die Zuwiderhandelnden wohnhaft sind. Der Standesbeamte hat von jedem
in seinem Geschäftsbereiche vorkommenden Straffalle alsbald den betreffenden
Gemeindevorstand zu benachrichtigen, damit Letzterer in die Lage kommt, in Ge-
mäsßheit des Gesetzes vom 22. Februar 1879 (Gesetzs. Bd. XIX S. 32) die
Strafe festzusetzen bez. anzufordern und nach Umständen das weiter Geeignete
wahrzunehmen.
Im Falle des dritten Absatzes von § 68 des Reichogesetzes hat der
Standesbeamte in der dem Gemeindevorstande zu ertheilenden Nachricht gleich-
zeitig den Betrag der verhängten Geldstrafe mitanzuführen, während er im Falle
des ersten Absatzes daselbst zur Festsetzung des Strafbetrags nicht berechtigt ist.
F. Die Beziehungen der Standesbeamten zu den Geistlichen betreffend.
8 34.
Die den Geistlichen und anderen Religionsdienern in § 21 der Aus-
führungsverordnung des Bundesraths nachgelassene kostenfreie Einsicht der