Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

468 
dic erst nach der Eintragung des Geburtsfalles erfolgende Feststellung 
der Abstammung eines Kindes und die Veränderung der Standesrechte 
dcoselben durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer 
Weise (§ 26 des Reichsgesetzes), 
die Auflösung, Ungültigkeits= und Nichtigkeitserklärung der Ehe (5 55 
des Reichsgesetzes) und 
die auf Grund gerichtlicher Anordnung (§ 65 des Reichsgesetzes) erfolgte 
Berichtigung einer Eintragung, von welcher nach Maßgabe der vor- 
stehenden Bestimmungen der zuständige Pfarrer benachrichtigt worden 
ist, wenn und soweit in Folge eines solchen Berichtigungsvermerkes 
die betreffende Eintragung der desfallsigen Mittheilung nicht mehr 
entspricht. 
— 
* 
# 
G. Die sonstigen Obliegenheiten der Standesbeamten betreffend. 
8 36. 
In Bezug auf Kollateralerbschaftsfälle sind die in der Ministerialver- 
ordnung vom 10. April 1860 88 1 bis 7 (Gesetzs. Bd. XII S. 343) gegebenen 
Vorschriften zu beobachten, wie solche unter den durch die neuen Verhältnisse 
gebotenen Aenderungen in Folgendem zusammengestellt sind: 
Von jedem Sterbefalle, in welchem der Verstorbene weder eheliche Ab- 
kömmlinge, noch eheliche Eltern oder Voreltern noch eine uneheliche Mutter oder 
Voreltern seitens einer solchen, noch auch, wenn es eine Frauensperson ist, 
uneheliche Abkömmlinge, oder zwar einen ehelichen Vater oder einc eheliche Mutter 
oder Voreltern, aber neben diesen zugleich noch Abkömmlinge des verstorbenen 
Elterntheiles bezw. verstorbener Voreltern (§8 1925—1929 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs) hinterläßtt, hat der Standesbeamte, in dessen Sterberegister der 
Fall eingetragen oder dem von auswärto die Sterbeurkunde mitgetheilt wird, 
binnen 8 Tagen nach erfolgtem Eintrage oder erhaltener Mittheilung dem Amts- 
gerichte unter Verwendung eines der als Anlage VI A, B beigefügten Formulare 
schriftliche Anzeige zu machen und in leßttere gleichzeitig die Namen der ihm 
bekannten Erben sowie deren Wohnorte mit aufzunehmen. 
Diese Anzeige ist nur dann zu unterlassen, wenn der Verstorbene notorisch 
gar kein Vermögen hinterläßt. 
Ueberdies hat der Standesbeamte bis zum 10. Jannar jedes Jahres ein 
Verzeichniß über die im vorhergegangenen Jahre eingetretenen Sterbefälle der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.