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dic erst nach der Eintragung des Geburtsfalles erfolgende Feststellung
der Abstammung eines Kindes und die Veränderung der Standesrechte
dcoselben durch Legitimation, Annahme an Kindesstatt oder in anderer
Weise (§ 26 des Reichsgesetzes),
die Auflösung, Ungültigkeits= und Nichtigkeitserklärung der Ehe (5 55
des Reichsgesetzes) und
die auf Grund gerichtlicher Anordnung (§ 65 des Reichsgesetzes) erfolgte
Berichtigung einer Eintragung, von welcher nach Maßgabe der vor-
stehenden Bestimmungen der zuständige Pfarrer benachrichtigt worden
ist, wenn und soweit in Folge eines solchen Berichtigungsvermerkes
die betreffende Eintragung der desfallsigen Mittheilung nicht mehr
entspricht.
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G. Die sonstigen Obliegenheiten der Standesbeamten betreffend.
8 36.
In Bezug auf Kollateralerbschaftsfälle sind die in der Ministerialver-
ordnung vom 10. April 1860 88 1 bis 7 (Gesetzs. Bd. XII S. 343) gegebenen
Vorschriften zu beobachten, wie solche unter den durch die neuen Verhältnisse
gebotenen Aenderungen in Folgendem zusammengestellt sind:
Von jedem Sterbefalle, in welchem der Verstorbene weder eheliche Ab-
kömmlinge, noch eheliche Eltern oder Voreltern noch eine uneheliche Mutter oder
Voreltern seitens einer solchen, noch auch, wenn es eine Frauensperson ist,
uneheliche Abkömmlinge, oder zwar einen ehelichen Vater oder einc eheliche Mutter
oder Voreltern, aber neben diesen zugleich noch Abkömmlinge des verstorbenen
Elterntheiles bezw. verstorbener Voreltern (§8 1925—1929 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs) hinterläßtt, hat der Standesbeamte, in dessen Sterberegister der
Fall eingetragen oder dem von auswärto die Sterbeurkunde mitgetheilt wird,
binnen 8 Tagen nach erfolgtem Eintrage oder erhaltener Mittheilung dem Amts-
gerichte unter Verwendung eines der als Anlage VI A, B beigefügten Formulare
schriftliche Anzeige zu machen und in leßttere gleichzeitig die Namen der ihm
bekannten Erben sowie deren Wohnorte mit aufzunehmen.
Diese Anzeige ist nur dann zu unterlassen, wenn der Verstorbene notorisch
gar kein Vermögen hinterläßt.
Ueberdies hat der Standesbeamte bis zum 10. Jannar jedes Jahres ein
Verzeichniß über die im vorhergegangenen Jahre eingetretenen Sterbefälle der