Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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bezeichneten Art, jedoch einschließlich der Fälle notorischer Vermögenslosigkeit, bei 
dem Amtggerichte einzureichen. 
Derselbe erhält für die Anzeige jedes solchen Sterbefalles, sofern eine 
Kollateralerbschaftsabgabe zur Erhebung kommt, aus der Allgemcinen Kirchen= und 
Schulkasse eine Gebühr von ½ bis 1 M., welche ihm als persönliche Vergütung 
verbleibt, mithin nicht zur Gemeindekasse abzuführen ist. 
Das Unterlassen der rechtzeitigen Einreichung der Todcoanzeigen oder des 
Jahresverzeichnisses wird mit Ordnungsstrafen von 3 bis 30 M. belegt. 
§ 37. 
Die in § 148 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit vum 1 Mai 1508 vorgeschriebenen Anzeigen an das Vor- 
mundschaftsgericht sind bbinnen 8 Tagen nach erlangter amtlicher Kenntniß von 
dem anzuzeigenden Ereignisse unter Benutzung eines der als Anlage VII A, B, C 
beigefügten Formulare schriftlich zu erstatten. Im Unterlassungsfalle tritt eine 
Ordnungsstrafe von 3 bis 30) M. ein. 
Für den Standesbeamten ist wegen jeder solcher erstatteten Anzeige von 
der Gerichts= und Vormundschaftsbehörde, notorische Armuthsfälle ausgenommen, 
eine nach dem. Umfange der Anzeige und der erforderlich gewesenen Mühewaltung 
zu bemessende Gebühr von 1 bis 6 M. zu liquidiren und einzuheben, welche 
dem Standeobeamten als persönliche Vergütung seiner Mühe verbleibt, mithin 
nicht zur Gemeindekasse abzuliefern ist. 
Mit Rücksicht auf die in Absatz 1 erwähnte Anzeige haben die Standes- 
beamten im alphabetischen Namensverzeichnisse zum Geburtoregister (§ 6 der 
Instruktion) in Spalte „Bemerkungen“ bei Verlautbarung der zweiten und 
folgenden Niederkunft einer Frauensperson je auf die vorhergegangene Geburt 
durch Anziehung der Nummer der letzteren zu verweisen. Wenn also beispiels- 
weise eine Frauensperson, die im Jahre 1901 ein im Geburtsregister von 190 !1 
unter Nr. 10 eingetragenes Kind geboren hat, im Jahre 1904 zum zweiten 
Male niederkommt, so muß beim Eintrag dieser zweiten Geburt im alphabe- 
tischen Namensverzeichnisse zum Geburtoregister in der Spalte „Bemerkungen“ 
auf die erste mit den Worten „vergl. Nr. 10 des Geburtoregisters von 1901“ 
hingewiesen werden. In gleicher Weise ist an derselben Stelle im alphabetischen 
Namensverzeichnisse zum Geburtsregister zu verweisen auf die Nummer, unter 
welcher in demselben eingetragen ist das letzte der aus der vorhergehenden Ehe 
stammenden Kinder eines Mannes, der in zweiter u. s. w. Ehe verheirathet ist,
	        
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