Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 113. 
Von den Erfordernissen des § 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann 
durch das Fürstliche Ministerium Befreiung bewilligt werden. 
8 114. 
Staatsbeamte im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst 
vom p. Oktober 1891, die in § 2 ebendaselbst genannten Personen, sowie 
Geistliche bedürfen zur Uebernahme einer Vormundschaft gegen Entgelt, sowie 
zur Fortführung einer vor dem Eintritte in das Amt übernommenen Vormund- 
schaft gegen Entgelt der Genehmigung der vorgesetzten Dienstbehörde. 
Das Gleiche gilt für die Uebernahme oder Fortführung des Amts als 
Gegenvormund, Pfleger oder Beistand. 
Die Genehmigung kann jeder Zeit zurück genommen werden. 
l15. 
Eine Hypothek, eine Grund= oder Rentenschuld an einem im Fürstenthume 
gelegenen Grundstücke ist nur als sicher zu betrachten, wenn durch dieselbe allein 
oder mit Hinzurechnung der vorhergehenden Belastungen ein Grundstück nicht 
über die Hälfte seines Werthes beschwert wird. 
Für die Höhe einer Rentenschuld ist die Ablösungssumme maßgebend. 
Der Beleihungswerth ist zu ermitteln durch behördlich bestellte eidlich 
verpflichtete Grundstücksschätzer. 
Die Taxe der Grundstücksschätzer ist in öffentlich beglaubigter Form 
beizubringen. 
Die Beleihung darf nur stattfinden, wenn das Grumdstück einen regel- 
mäßigen und dauernden Ertrag gewährt. 
Das Fürstliche Ministerium kann im Verordnungswege weitere Grundsätze 
aufstellen, welche für die Werthsermittelung von mit Milndelgeldern zu be- 
leihenden Grundstücken maßgebend sein sollen. 
8 116. 
Zur Anlegung von Mündelgeld sind auch geeignet die Landrentenbriefe 
des Fürstenthums, sowie die Werthpapiere, welche von einer kommunalen Körper- 
schaft des Fürstenthums oder mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
Vefreiung 
von dem er- 
sorderlichen 
Alter bei Au- 
nahme an 
Kindesstatt. 
Uebernahme 
einer Vor, 
mundschaft 
von Seiten 
eines Be- 
amten. 
Aulequng 
von Mündel- 
geld. 
Fortsebung.
	        
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