Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Fortseung. 
Sliftungs. 
Gemeinde= 
waisenrath. 
18 
von einer Kirchengemeinde oder einem kirchlichen Verbande des Fürstenthums 
den gesetzlichen Vorschriften entsprechend ausgestellt und entweder seitens der In- 
haber kündbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unterliegen. 
§ 117. # 
Mündelgelder können auch bei den Landessparkassen des Filrstenthums 
angelegt werden. 
8 118. 
Auf die Anlegung solcher Gelder, welche Stiftungen einschließlich derer 
des öffentlichen Rechts oder Familienfideikommissen angehören, finden die Vor- 
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und dieses Gesetzes über das Mündel- 
vermögen entsprechende Anwendung, soweit nicht stiftungsgemäß ein Anderes 
bestimmt ist. Die in Ansehung des Müindelvermögens dem Vormundschafts- 
gericht obliegenden Verrichtungen hat die Aufsichtsbehörde und, sofern eine solche 
nicht vorhanden ist, das Amtsgericht wahrzunehmen, in dessen Bezirk die 
Stiftung ihren Sitz hat. 
* 119. 
Für den Gemeindewaisenrath gelten die Bestimmungen der nachstehenden 
Paragraphen. 
120. 
Für jede Gemeinde ist ein Gemeindewaisenrath zu bestellen; derselbe kann 
aus einem oder mehreren Gemeindemitgliedern bestehen; für kleine benachbarte 
Gemeinden von je weniger als dreihundert Eimvohnern kann dieselbe Person als 
Gemeindewaisenrath bestellt werden. 
Die Bestellung erfolgt durch den Gemeinderath; in denjenigen Gemeinden, 
in welchen ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung. 
§ 121. 
Jedes Mitglied des Gemeindewaisenrathes erhält einen Stellvertreter. 
Die Stellvertretung kann dahin geordnet werden, daß bestimmte Mit- 
glieder sich wechselseitig vertreten. 
* 122. 
Die Wahl der Mitglieder des Gemeindewaisenrathes und deren Stell- 
vertreter erfolgt je auf sechs Jahre.
	        
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