Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Bis zum Amtsantritte der Neugewählten bleiben die bisherigen Mitglieder 
in Thätigkeit. 
Die Verpflichtung derselben und ihrer Stellvertreter erfolgt durch den 
Bürgermeister mittelst Handschlags an Eidesstatt. 
Der Bürgermeister hat die erfolgte Wahl und Verpflichtung dem Vor- 
mundschaftsgerichte anzuzeigen. 
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtazeit aus, so ist sofort eine 
Nemvahl vorzunehmen. 
123. 
Das Amt des Gemeindewaisenrathes ist ein Ehrenamt. 
Den Mitgliedern desselben wird jedoch für die mit ihrer Mühewaltung 
verbundenen Auslagen und für Wege außerhalb des Gemeindewaisenrathsbezirks 
bezüglich Wohnortes eine angemessene Vergütung aus der GGemeindekast gewährt. 
Dieselbe kann in Pauschalsätzen bestehen. 
Die Verfügungen, Verhandlungen und Ausfertigiuigen des Gemeinde- 
waisenrathes sind kostenfrei. 
*l 124. 
Die Vorschriften der §§ 1780 und 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 
nach welchen bestimmte Personen zum Vormunde nicht bestellt werden können 
oder nicht bestellt werden sollen, finden auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinde- 
waisenrathes und deren Bestellung entsprechende Amvendung. 
125. 
Die Vorschriften der Art. 78 und 79 der revidirten Gemeindeordnung 
vom 17. Juni 1874 — Ges.-S. Bd. XVII S. 225 — finden auf die Ablehnung 
oder Niederlegung des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindewaisenurathes ent- 
sprechende Amwvendung. 
126. 
Die Gemeinden sind berechtigt, durch Ortsstatut das Amt des Gemeinde- 
waisenrathes als ein ständiges Gemeindeamt zu errichten, auch dasselbe mit einem 
bereits bestehenden Gemeindeamte zu verbinden. 
In diesem Falle kann dem betreffenden Beamten eine ständige Vergütung 
aus Gemeindemitteln bewilligt werden.
	        
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