Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Erbrecht des 
Fiskus, der 
Gemeinden, 
Armenver. 
bände und 
Stiftungen. 
40 
8 127. 
Besteht der Gemeindewaisenrath aus mehreren Mitgliedern, so ist jedem 
derselben ein örtlich abgegrenzter Bezirk zu überweisen. In diesem Falle kann 
durch Ortsstatut bestimmt werden, daß die Mitglieder ein Kollegium bilden und 
daß der Bürgermeister, oder in Orten, in welchen der Gemeindevorstand aus 
mehreren Gemeindebeamten besteht, ein Mitglied des Gemeindevorstandes den 
Vorsitz in demselben führt, ohne das Amt eines Mitgliedes zu haben. 
* 128. 
Der Gemeindewaisenrath ist befugt, ehrbare Frauen, welche hierzu bereit 
sind, als Waisenpflegerinnen in Vorschlag zu bringen. Die Bestellung erfolgt 
durch den Gemeindevorstand und ist jeder Zeit widerruflich. 
Die Waisenpflegerinnen haben unter Leitung des Gemeindewaisenrathes 
bei der Beaufsichtigung der noch nicht schulpflichtigen Mündel und bei Ueber- 
wachung der weiblichen Mündel mitzuwirken. 
· §I29. 
Das Vormundschaftsgericht hat die gesammte Thätigkeit des Gemeinde- 
waisenrathes zu überwachen und bei vorkommenden Pflichtwidrigkeiten und Ver- 
zögerungen denselben zur Abstellung solcher zu veranlassen, eventuell deren 
Abstellung bei der den Mitgliedern des Gemeindewaisenrathes vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörde zu beantragen. 
130. 
In Bezug auf Einrichtung, Dienst= und Geschäftsverhältnisse des Gemeinde- 
waisenrathes können im Wege der Verordnung weitere Bestimmungen von Seiten 
der Ministerialabtheilungen für das Innere und für die Instiz gegeben werden. 
Soweit es sich um die zur Durchführung der ersten Einrichtung erforder- 
lichen Maßnahmen handelt, können die entsprechenden Verfügungen von den 
genannten Ministerialabtheilungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
erlassen werden. 
Abschnitt V. 
Porschristen zum Erhbrechte. 
§ 131. 
Stirbt in einer Armen-, Kranken-, Versorgungs= oder Erziehungsanstalt 
eine Person, deren Aufnahme und Verpflegung auf Kosten des Staates, einer
	        
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