Erbrecht des
Fiskus, der
Gemeinden,
Armenver.
bände und
Stiftungen.
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8 127.
Besteht der Gemeindewaisenrath aus mehreren Mitgliedern, so ist jedem
derselben ein örtlich abgegrenzter Bezirk zu überweisen. In diesem Falle kann
durch Ortsstatut bestimmt werden, daß die Mitglieder ein Kollegium bilden und
daß der Bürgermeister, oder in Orten, in welchen der Gemeindevorstand aus
mehreren Gemeindebeamten besteht, ein Mitglied des Gemeindevorstandes den
Vorsitz in demselben führt, ohne das Amt eines Mitgliedes zu haben.
* 128.
Der Gemeindewaisenrath ist befugt, ehrbare Frauen, welche hierzu bereit
sind, als Waisenpflegerinnen in Vorschlag zu bringen. Die Bestellung erfolgt
durch den Gemeindevorstand und ist jeder Zeit widerruflich.
Die Waisenpflegerinnen haben unter Leitung des Gemeindewaisenrathes
bei der Beaufsichtigung der noch nicht schulpflichtigen Mündel und bei Ueber-
wachung der weiblichen Mündel mitzuwirken.
· §I29.
Das Vormundschaftsgericht hat die gesammte Thätigkeit des Gemeinde-
waisenrathes zu überwachen und bei vorkommenden Pflichtwidrigkeiten und Ver-
zögerungen denselben zur Abstellung solcher zu veranlassen, eventuell deren
Abstellung bei der den Mitgliedern des Gemeindewaisenrathes vorgesetzten Ver-
waltungsbehörde zu beantragen.
130.
In Bezug auf Einrichtung, Dienst= und Geschäftsverhältnisse des Gemeinde-
waisenrathes können im Wege der Verordnung weitere Bestimmungen von Seiten
der Ministerialabtheilungen für das Innere und für die Instiz gegeben werden.
Soweit es sich um die zur Durchführung der ersten Einrichtung erforder-
lichen Maßnahmen handelt, können die entsprechenden Verfügungen von den
genannten Ministerialabtheilungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen werden.
Abschnitt V.
Porschristen zum Erhbrechte.
§ 131.
Stirbt in einer Armen-, Kranken-, Versorgungs= oder Erziehungsanstalt
eine Person, deren Aufnahme und Verpflegung auf Kosten des Staates, einer