Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Gemeinde oder eines Bezirksverbandes oder einer rechtsfähigen Stiftung erfolgt 
ist, ohne Hinterlassung von Erben der erster Ordnung oder eines Ehegatten, 
so ist der Fiskus, die Gemeinde, der Bezirksverband oder die rechtsfähige 
Stiftung, wenn die Person die letzten fünf Jahre vor ihrem Tode in der Anstalt 
auf deren Kosten zugebracht hat, zur Hälfte, bei kürzerer, wenigstens einjähriger 
Danuer des Aufenthalts zu einem Drittheil der Erbschaft gesetzlicher Erbe. 
§& 132. 
Steht einer rechtofähigen Stiftung an dem Nachlasse von Personen, die 
in einer ihr gehörigen Anstalt gestorben sind, ein weitergehendes Erbrecht bei 
dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, so bewendet es hierbei. 
8 133. 
Die in 8 132 erwähnten Berechtigten haben zugleich einen Pflichttheils- 
anspruch in Höhe des Werthes ihres gesetzlichen Erbtheils. 
Der Pflichttheilsanspruch kann durch Vertrag ausgeschlossen werden. 
Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form. Die Vorschriften des § 2347 
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden Anwendung. 
8 134. 
Das Nachlaßgericht kann auch unter anderen als den in § 1960 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen die Anfertigung eines 
Nachlaßverzeichnisses anordnen, wenn bei einem Nachlasse Personen betheiligt 
sind, welche unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehen, oder für welche aus 
Anlaß des Anfalls der Erbschaft ein Vormund oder Pfleger zu bestellen ist. 
Auch kann dasselbe bis zur Vollendung des Nachlaßwverzeichnisses die 
erforderlichen Sicherungsmaßregeln, insbesondere die Anlegung von Siegeln, 
verfügen. 
8 135. 
Als Ertragswerth eines Landgutes gilt in den Fällen der & 1515, 
Absatz 2 und 3, 2049 und 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorbehaltlich der 
Berücksichtigung besonderer Umstände der zwanzigfache Betrag des jährlichen 
Neinertrags im Sinne des §. 2019, Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Die Grundsätze, nach welchen der Reinertrag festzustellen ist, und die bei 
der Feststellung des Ertragswerthes zu berücksichtigenden besonderen Umstände, 
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Fortsebung. 
Fortsehung. 
Fürsorge des 
Nachlaß: 
gerichts. 
Festsiellung 
des Ertrags. 
wertheseines 
Landgutes.
	        
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