Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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sowie das Feststellungsverfahren können durch das Fürstliche Ministerium im 
Wege der Verordnung bestimmt werden. 
8 136. 
Ursunds, Der Richter kann bei der Errichtung einer Verfügung von Todeswegen 
Berspgemeaen an Stelle des Gerichtoschreibers oder der zwei Zeugen den Amtsschulzen zuziehen. 
von Todes- 
wegen. *5 137. 
kuaien Für die Errichtung eines Testamentes im Falle des § 2240 des Bürger- 
WTeslament. 
lichen Gesetzbuchs ist neben dem Vorsteher einer Gemeinde oder einer Gemarkung 
der Amtsschulze einer Gemeinde und, soweit für einzelne Bezirke einer Gemeinde 
Amtsschulzen bestellt sind, der Amtsschulze des betreffenden Bezirks (der 
Gemeinde) zuständig. 
§ 138. 
Deonder Die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten und Erbverträgen 
aangsnbsnen erfolgt bei den Amtsgerichten. 
Testamenten Zuständig ist bei Testamenten: 
verträgen 1. wenn das Testament vor einem Amtygerichte errichtet ist, dieses 
« Amtsgericht; 
wenn das Testament vor einem Notar errichtet, das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; 
. wenn das Testament vor dem Vorsteher einer Gemeinde oder 
Gemarkung oder dem Amtsschulzen einer Gemeinde errichtet worden 
ist, das Amtogericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde oder die 
Gemarkung gehört; 
wenn das Testament nach § 2231 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs errichtet worden ist, jedes Amtsgericht. 
Die Vorschriften des Absatz 2 Nr. 1 und 2 finden auf die Verwahrung 
eines Erbvertrags Anwendung. 
— 
— 
*§ 139. 
Fortsehung. Die Annahme zur Verwahrung sowie die Herausgabe ist von dem Amts- 
gerichte anzuordnen und von dem Amtsrichter und Gerichtsschreiber gemeinschaftlich 
zu bewirken. 
Bei der Buchführung sind die Vermerke über die Annahme und die 
Herausgabe von dem Amtsrichter und Gerichtsschreiber zu unterschreiben.
	        
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