Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschlusse des Amts- 
richters und des Gerichtsschreibers. 
Der Hinterlegungsschein ist von ihnen zu unterschreiben und mit dem 
Gerichtssiegel zu versehen. 
8 140. 
Befindet sich ein Testament oder ein Erbvertrag seit länger als 54 Jahren 
in amtlicher Verwahrung, so ist mit der Eröffnung vorzugehen, soweit nicht 
bekannt ist, daß der Erblasser noch lebt. 
Die Vorschriften der §§ 2260 bis 2262 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
finden entsprechende Anwendung. 
8 141. 
Zu dem Termine, in welchem die Eröffnung eines Testamentes oder Erb- 
vertrages erfolgt, soll von dem Nichter ein Gerichtoschreiber zugezogen werden. 
Abschnitt VI. 
Schlußbestimmungen. 
8 142. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1900 in Kraft. 
Der Vorbehalt, der in den Art. 57 und 58 des Einführungogesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch gemacht ist, gilt auch gegenüber den Vorschriften dieses 
Ausführungsgesetzes. 
Soweit in den bioherigen landesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen 
verwiesen ist, die durch dieses Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an die 
Stelle derselben die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden unbeschadet der Ueber- 
gangsvorschriften der Art. 153—217 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch alle entgegenstehenden Bestimmungen und insbesondere auch die nach- 
stehend bezeichneten Landesgesetze und landesherrlichen Verordnungen, soweit sie 
nicht selbst andere Gesetze aufheben oder bereits außer Kraft getreten sind, auf- 
gehoben und zwar: 
1. Die im 2. Anhang zum sogenannten Justizmandat von 1751 11. Ab- 
schnitt der Gräflich Reuß-Plauischen Jüngerer Linie Verordnung wegen 
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Erössuung 
von Testa. 
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Erb- 
verträgen. 
Fortiehung. 
Inkraft. 
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Verhällmiß 
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Rechte.
	        
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