Ziff. III. § 5. Delbrück. Lasker. 321
also von dem gesammten reglementarischen und administrativen Material,
was in den hier vorliegenden Rahmen fällt. In Beziehung auf die Gesetz-
gebung bestimmt die vorliegende Verabredung, daß bis zur bundesgesetzlichen
Regelung der Angelegenheiten Baiern seine Gesetzgebung behält. Es wird
durch eine spätere Bestimmung dem Bunde freigestellt, das Kriegsdienstgesetz
zu einem beliebigen Termin in Baiern einzuführen, das Gesetz über die
Verpflegung im Frieden zu einem beliebigen Termin einzuführen mit der
Maßgabe, — und ich bemerke das zugleich mit Rücksicht auf eine Aeußerung,
die bei der Generaldiskussion fiel — daß der Einführung dieses Gesetzes
sedenfalls Ermittelungen vorhergehen müssen. Es ist nicht möglich, das
Gesch über die Quartierleistung im Frieden sofort einzuführen, weil zu diesem
Gestze gehört eine Klassifikationstabelle, — sie bildet eine Anlage des Ge-
sehes — welche Klassifikationstabelle nicht aufgestellt werden kann, ohne vor-
kagehende eingehende Ermittelungen über die Preisverhältnisse der verschie-
denen Orte. Was ich hier von diesen beiden Gesetzen gesagt habe, gilt von
den übrigen die Materie regelnden Gesetzen. Es steht ein Militär-Straf-
gesetzbuch in Aussicht; es steht ebenso in Aussicht, wie ich schon einleitend
bemerkte, das Gesetz über die Rayonbestimmungen und andere werden folgen.
Das sind die Gesetze. — Nun kommen die Vollzugs-Instruktionen, Ver-
erenungen und Erläuterungen, wie gesagt, der administrative und reglemen-
lir Theil der Materie. Der ist überhaupt nicht eine Materie der Gesetz-
hebung, und in Beziehung auf diese Gegenstände ist die Bestimmung „bis
zn freien Verständigung bezüglich der Einführung“ getroffen worden. Also
was die Gesetze betrifft: Bundcsgesetzgebung; was die Reglements= und ad-
miniftrativen Einrichtungen betrifft, die hierunter fallen: Weg der Verstän-
digung. — Die zweite Frage beantworte ich dahin, daß weitere Verabredungen
über den unter II behandelten Punkt, als sie Ihnen hier vorliegen, nicht
getroffen find.
Casker’): Es scheint noch nicht genügend festgestellt, was ich allerdings
für unzweifelhaft halte, daß die Feststellung des Militärbudgets in der Weise
geschieht, daß zunächst von Baiern, wie gestern bereits vom Herrn Präsi-
denten des Bundeskanzleramts auseinandergesetzt worden ist, gemeinschafllich
das Budget in allen seinen einzelnen Theilen und im Ganzen mit uns be-
ratben wird, daß sodann der Theil, welcher rechnungsmäßig für Baiern sich
ergiebt, als Ausgabe des Bundes aus Bundesmitteln an Baiern abgeführt
wird und demgemäß als Ausgabe im Bundetetat erscheint. Ich glaube doch
wehl über diesen Punkt nicht zu irren und möchte vom Herrn Präsidenten
des Bundeskanzleramts darüber Auskunft erbitten.
*i) St. B. S. 146 l. u.
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