Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

Ziff. III. § 5. Delbrück. Lasker. 321 
also von dem gesammten reglementarischen und administrativen Material, 
was in den hier vorliegenden Rahmen fällt. In Beziehung auf die Gesetz- 
gebung bestimmt die vorliegende Verabredung, daß bis zur bundesgesetzlichen 
Regelung der Angelegenheiten Baiern seine Gesetzgebung behält. Es wird 
durch eine spätere Bestimmung dem Bunde freigestellt, das Kriegsdienstgesetz 
zu einem beliebigen Termin in Baiern einzuführen, das Gesetz über die 
Verpflegung im Frieden zu einem beliebigen Termin einzuführen mit der 
Maßgabe, — und ich bemerke das zugleich mit Rücksicht auf eine Aeußerung, 
die bei der Generaldiskussion fiel — daß der Einführung dieses Gesetzes 
sedenfalls Ermittelungen vorhergehen müssen. Es ist nicht möglich, das 
Gesch über die Quartierleistung im Frieden sofort einzuführen, weil zu diesem 
Gestze gehört eine Klassifikationstabelle, — sie bildet eine Anlage des Ge- 
sehes — welche Klassifikationstabelle nicht aufgestellt werden kann, ohne vor- 
kagehende eingehende Ermittelungen über die Preisverhältnisse der verschie- 
denen Orte. Was ich hier von diesen beiden Gesetzen gesagt habe, gilt von 
den übrigen die Materie regelnden Gesetzen. Es steht ein Militär-Straf- 
gesetzbuch in Aussicht; es steht ebenso in Aussicht, wie ich schon einleitend 
bemerkte, das Gesetz über die Rayonbestimmungen und andere werden folgen. 
Das sind die Gesetze. — Nun kommen die Vollzugs-Instruktionen, Ver- 
erenungen und Erläuterungen, wie gesagt, der administrative und reglemen- 
lir Theil der Materie. Der ist überhaupt nicht eine Materie der Gesetz- 
hebung, und in Beziehung auf diese Gegenstände ist die Bestimmung „bis 
zn freien Verständigung bezüglich der Einführung“ getroffen worden. Also 
was die Gesetze betrifft: Bundcsgesetzgebung; was die Reglements= und ad- 
miniftrativen Einrichtungen betrifft, die hierunter fallen: Weg der Verstän- 
digung. — Die zweite Frage beantworte ich dahin, daß weitere Verabredungen 
über den unter II behandelten Punkt, als sie Ihnen hier vorliegen, nicht 
getroffen find. 
Casker’): Es scheint noch nicht genügend festgestellt, was ich allerdings 
für unzweifelhaft halte, daß die Feststellung des Militärbudgets in der Weise 
geschieht, daß zunächst von Baiern, wie gestern bereits vom Herrn Präsi- 
denten des Bundeskanzleramts auseinandergesetzt worden ist, gemeinschafllich 
das Budget in allen seinen einzelnen Theilen und im Ganzen mit uns be- 
ratben wird, daß sodann der Theil, welcher rechnungsmäßig für Baiern sich 
ergiebt, als Ausgabe des Bundes aus Bundesmitteln an Baiern abgeführt 
wird und demgemäß als Ausgabe im Bundetetat erscheint. Ich glaube doch 
wehl über diesen Punkt nicht zu irren und möchte vom Herrn Präsidenten 
des Bundeskanzleramts darüber Auskunft erbitten. 
  
*i) St. B. S. 146 l. u. 
Raterialien 111. 21
	        
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