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5. die Vernehmung von Zengen und Sachverständigen außerhalb eines
behördlichen Verfahrens. Eine Beeidigung derselben ist nur zulässig,
wenn einc solche nach einer außerhalb Deutschlands geltenden Vor-
schrift oder nach Bestimmung einer nichtdentschen öffentlichen Behörde
vorzunehmen ist und nach dem einschlägigen auswärtigen Recht vor
Gericht oder vor einem Notar vorgenommen werden muß; ein Zwang
zur Ablegung des Zeugnisses oder zur Erstattung des Gutachtens
findet gegen den Zeugen oder Sachverständigen nicht statt;
. eidliche und nichteidliche Verpflichtungen;
. freiwillige Versteigerungen, die Aufnahme von Vermüögensverzeichnissen,
unbeschadet des Rechts der Amtsgerichte, die Vornahme dieser Hand-
lungen durch den Gerichtsschreiber oder den Gerichtsvollzieher oder
den Amtsschulzen anzuordnen.
Die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses kann auch einem
Notar übertragen werden.
uUnberührt bleiben die besonderen Vorschriften, nach denen Geschäfte der
im Absatz 1 bezeichneten Art den Gerichten oder anderen Behörden oder öffent-
lichen Beamten ausschließlich zugewiesen sind oder nach denen sie außer von den
Amtgagerichten auch von anderen Behörden oder öffentlichen Beamten vorgenommen
werden können.
=
8 3.
Die Vorschriften der 8§ 2—9, 11, 14, 15, 16 Absatz 2, 19—28 Absatz 1,
29, 30 Absatz 1, 31—33 des Reichogesetzes über die Angcelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 finden, unbeschadet der Vorschriften
des Grundbuchrechts über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichts-
personen in der Beschwerdeinstanz, auch auf diejenigen Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit Amvendung, welche durch Landesgesetze den ordentlichen
Gerichten übertragen sind mit der Maßgabe jedoch, daß die Beschwerde nicht
stattfindet, soweit sie durch besondere gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist oder
die Abänderung der Verfügung Rechte Dritter beeinträchtigen würde.
Das Gleiche gilt von den Vorschriften der §§ 13, 16 Absatz 1, I7, 34,
soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
84.
Wirkt in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die nicht in
der Beurkundung eines Rechtegeschäfts in Gemäßheit des Reichsgesetzes vom