N. G. 8 11.
Armenrccht.
N. G. #
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Ver-
sügungen.
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17. Mai 1898 besteht, ein Gerichtsschreiber mit, so finden auf ihn die Vor-
schriften der §§ 6 und 7 dieses Reichogesetzen Anwendung.
8 5.
Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über das Vermögen
eines Betheiligten zur Bestreitung von Kosten ausgestellt wird, ist das Landraths-
amt, in den Städten der Gemeindevorstand.
86.
Sind in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere
Personen betheiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu treffenden Ent-
scheidung einen Betheiligten verurtheilen, diesenigen Kosten des Verfahrens ganz
oder theilweise zu tragen, die er durch ein unbegründetes Gesuch oder einen
unbegründeten Widerspruch, durch vorzeitiges Aurufen des Gerichts, durch eine
Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.
87.
Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Rechtsmittels hat
das Gericht nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung zu ent-
scheiden; § 91 Absatz 2 der Civilprozeßordnung bleibt außer Anwendung.
8 6.
Wird eine gerichtliche Festsezung des Betrags der Kosten erforderlich, zu
deren Tragung ein Betheiligter auf Grund der §§ 6 und 15 dieses Gesetzes,
oder auf Grund § 1875 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurtheilt
worden ist, so erfolgt sie durch das Gericht erster Instanz. Zur Berücksichtigung
eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist.
§5 .
Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde
statt, so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der
Kosten, sowie die Kostenfestsetzung nur mit der sofortigen Beschwerde ange-
fochten werden.
Gegen die Kostenfestsetzung findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn
die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.