Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

N. G. 8 11. 
Armenrccht. 
N. G. # 
er ais 
Ver- 
sügungen. 
18 
17. Mai 1898 besteht, ein Gerichtsschreiber mit, so finden auf ihn die Vor- 
schriften der §§ 6 und 7 dieses Reichogesetzen Anwendung. 
8 5. 
Die obrigkeitliche Behörde, von welcher das Zeugniß über das Vermögen 
eines Betheiligten zur Bestreitung von Kosten ausgestellt wird, ist das Landraths- 
amt, in den Städten der Gemeindevorstand. 
86. 
Sind in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere 
Personen betheiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu treffenden Ent- 
scheidung einen Betheiligten verurtheilen, diesenigen Kosten des Verfahrens ganz 
oder theilweise zu tragen, die er durch ein unbegründetes Gesuch oder einen 
unbegründeten Widerspruch, durch vorzeitiges Aurufen des Gerichts, durch eine 
Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat. 
87. 
Ueber die Verpflichtung zur Tragung der Kosten eines Rechtsmittels hat 
das Gericht nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung zu ent- 
scheiden; § 91 Absatz 2 der Civilprozeßordnung bleibt außer Anwendung. 
8 6. 
Wird eine gerichtliche Festsezung des Betrags der Kosten erforderlich, zu 
deren Tragung ein Betheiligter auf Grund der §§ 6 und 15 dieses Gesetzes, 
oder auf Grund § 1875 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verurtheilt 
worden ist, so erfolgt sie durch das Gericht erster Instanz. Zur Berücksichtigung 
eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht ist. 
§5 . 
Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde 
statt, so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der 
Kosten, sowie die Kostenfestsetzung nur mit der sofortigen Beschwerde ange- 
fochten werden. 
Gegen die Kostenfestsetzung findet eine weitere Beschwerde nur statt, wenn 
die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Mark übersteigt.
	        
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