49
8 10.
Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Werth des
Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der
Werthberechnung abweicht, die der Kosteufestsetzung zu Grunde liegt, auf Antrag
die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Ueber den Antrag entscheidet das
Gericht erster Instanz.
8 11.
Wird eine rlicksichtlich der Kosten ergangene Entscheidung abgeändert, so
ist der Betheiligte auf Antrag zur Erstattung der ihm auf Grund der Ent-
scheidung zu viel gezahlten Kosten zu verurtheilen.
8 12.
Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus einer Entscheidung, durch
die ein Betheiligter zur Erstattung gezahlter Kosten verurtheilt wird, findet die
Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Civilprozeßordnung statt.
*13.
Nach den für die Zustellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der
Civilprozeßordnung zuzustellen sind auch Ladungen, die Androhung einer Strafe
oder eines sonstigen Rechtsnachtheiles enthalten.
Ueber die Art der Zustellungen im Ausland, sowie darüber, in welcher
Weise die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen zur Ausführung gebracht
werden soll in den Fällen, für die Zustellung nicht vorgeschrieben ist, werden
die näheren Anordmungen durch das Jürstliche Ministerium, Abtheilung für die
Justiz, erlassen werden.
814.
Ist Jemandem durch eine Verfügung des Gerichts die Verpflichtung auf-
erlegt, eine Handlung vorzunehmen, die ausschließlich von seinem Willen abhängt,
oder eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden,
so kann ihn das Gericht, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein Anderes ergiebt,
zur Befolgung seiner Anordnung durch Ordnungsstrufen anhalten; die Ordnungs-
strafen dürfen nur in Geld bestehen.
K 15.
Bei der Festsetzung einer Ordnungsstrafe ist der Betheiligte zugleich in
die Kosten des Verfahrens zu verurtheilen.
N. G. & 16.
Zu.
siellungen.
R. G. ꝓ.
Ordnungs.
strasen.