Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 21. 
Darüber, ob in Vormundschaftssachen auch von den Amtsschulzen Anzeigen 
an das Vormundschaftsgericht zu erstatten sind, kann das Fürstliche Ministerium, 
Abtheilung für die Justiz, Bestimmungen treffen. 
8 22. 
Der Konkursrichter soll von der Eröffnung eines Konkursverfahrens dem 
Vormundschaftsrichter Mittheilung machen. Dieselbe soll enthalten Namen, 
Stand oder Gewerbe und Wohnort des Gemeinschuldners und Zeit der Eröffnung 
des Verfahrens. 
* 23. 
Die Strafvollstreckungsbehörden sollen dem Vormundschaftsgericht Nachricht 
geben, wenn in einem Strafverfahren rechtskräftig auf Verlust der bürgerlichen 
Ehrenrechte erkannt worden ist, und zwar auch dann, wenn sie lediglich von 
einer solchen Verurtheilung Kenntniß erhalten. Die Mittheilung soll enthalten 
Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort des Verurtheilten, den Tag der Rechts- 
kraft des Urtheils und die Dauer des Verlustes. 
24. 
Nichtdeutsche sollen vom Vormundschaftsgericht nur unter ganz besonderen 
Umständen zu Vormündern ausgewählt werden. 
* 25. 
Das Gericht soll vor der Verpflichtung des Vormundes thunlichst fest- 
stellen, daß ihr nicht Unfähigkeit oder Untauglichkeit deoselben entgegensteht. 
8 26. 
Hält es das Gericht im Einzelfalle für nöthig, so kann es für die 
Geschäftsführung des Vormunds eine besondere Anweisung geben. 
8 27. 
Wird der Gegenvormund oder ein Mitvormund erst verpflichtet, nachdem 
der Vormund bereits verpflichtet und mit Bestallung versehen worden ist, so soll 
die Bestallung entsprechend verwollständigt oder durch eine neue ersetzt werden. 
N. G.88 46. 190. 
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