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III. Abschnitt.
Zum vierten Abschnitt des Reichsgesetzes.
Versonenstand.
33.
Auf das Verfahren der Aufsichtsbehörden bei Erledigung der ihnen in
den § 11 Absatz 2, 27 und 60 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über-
tragenen Obliegenheiten finden die allgemeinen Vorschriften des Reichsgesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898
entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend ein Anderes bestimmt ist.
Gegen die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz findet eine weitere
Beschwerde nicht statt.
Gegen den Beschluß, durch welchen das Amtsgericht die nach den §#§ 27
und 60 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 erforderliche Genehmigung der
Aufsichtsbehörde ertheilt, findet kein Rechtemittel statt.
Gegen den Beschluß, durch welchen die Genehmigung versagt wird, findet
die Beschwerde statt.
Gegen die von dem Amtsgericht nach § 11 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom
6. Februar 1875 erlassenen Strafverfügungen findet die sofortige Beschwerde statt.
8 44.
Gegen Verfügungen des Standesbeamten, durch die gemäß § 68 Absatz 3
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 Geldstrafen angedroht oder ausgesprochen
werden, findet binnen zwei Wochen die Beschwerde an das vorgesetzte Amtygericht
statt. Die Beschwerde kann bei dem Standesbeamten oder bei dem Amtggericht
eingelegt werden. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist eine weitere
Beschwerde nicht zulässig.
35.
Beglaubigte Auszüge (§ 15 Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875)
aus den bei den Amtogerichten venvahrten Registern sind von dem Gerichts-
schreiber zu ertheilen.
& 36.
Der nach § 26 des Reichsgesetzes vom 6. JFebruar 1875 erforderliche
Antrag eines Betheiligten auf Eintragung der durch die Legitimation herbei-