Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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geführten Aenderung der Standesrechte eines Kindes kann, wenn die Anerkennung 
desselben bei der Eheschließung seiner Eltern erfolgt und die Geburt nicht im 
Register des die Eheschließung und die Anerkennung beurkundenden Standes- 
beamten eingetragen ist, vor dem letzteren zu Protokoll erklärt werden. 
837. 
Für den Fall, daß das eine der Register ganz oder theilweise zerstört 
worden oder abhanden gekommen ist, während sich das andere erhalten hat, bleibt 
nach Ermittelung des Sachverhalts durch das Amtsgericht die Anordnung der 
erforderlichen Maßnahmen dem Fürstlichen Ministerium vorbehalten. 
IV. Abschnitt. 
Zum fünften Abschnitt des Reichsgesetzes. 
Nachlaß- und Theilungs-Sachen. 
5 38. 
Von dem Ableben jeder Person, deren Erbschaft ganz oder zum Theil 
auf Seitenverwandte als kraft Gesetzes berufene Erben übergeht oder deren 
Erben nicht zu ermitteln sind, hat der Standesbeamte, in dessen Sterberegister 
der Fall eingetragen oder dem von auswärts die Sterbeurkunde mitgetheilt 
wird, dem Amtggericht Anzeige zu machen. 
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Amtsschulzen ob rücksichtlich aller 
derartigen in seinem Bezirk vorkommenden Sterbefälle. 
Der Amtsschulze hat außerdem in allen Fällen, in denen ein zur Erbschaft 
einer verstorbenen Person in seinem Bezirk gelegenes Grundbesitzthum gehört, 
von dem Tode dem Amtsgericht, dem er unterstellt ist, Mittheilung zu machen. 
Die näheren Anordnungen werden im Wege der Instruktion erlassen werden. 
§ 2½9. 
Erhalten die Ortspolizeibehörden oder die Standesbeamten oder die 
Amtsschulzen von einem Todesfalle Kenntniß, bei welchem gerichtliche Maß- 
regeln zur Sicherung des Nachlasses angezeigt erscheinen können, so sollen sie 
dem Nachlaßgericht, in dessen Bezirk der Todesfall eingetreten ist, Mittheilung 
machen.
	        
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