Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 40. 
Auf die Nachlaßpflegschaft finden die für Vormundschaftssachen geltenden 
Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung, soweit nicht aus ihrer 
Fassung ein Anderes sich ergiebt. 
* 11. 
Der Nachlaßgläubiger, der eine Nachlaßverwaltung verlangt, hat seine. 
Forderung glaubhaft zu machen. 
§ 42. 
Wird die Beschwerde gegen eine Verfügung, durch die dem Erben eine 
Inwentarfrist bestimmt wird, von einem anderen Gläubiger eingelegt, als von 
demjenigen, auf dessen Antrag die Verfügung erlassen worden ist, so hat derselbe 
seine Forderung glaubhaft zu machen. 
8 43. 
Das Nachlaßgericht soll die Feststellung, daß ein anderer Erbe, als der 
Fiskus nicht vorhanden ist, dem Fiskus mittheilen. 
8 H. 
Der Nachlaßgläubiger, der von dem Erben die Leistung des Offenbarungs- 
eides fordert, hat seine Forderung glaubhaft zu machen. 
15. 
Das Nachlaßgericht soll vor der Ernennung eines Testamentovollstreckers 
thunlichst feststellen, daß demselben kein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund entgegensteht. 
8 46. 
Im Falle des § 2216 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind, wenn zur 
Verlassenschaft Grundbesitz gehört, insbesondere die etwaigen Nacherben als 
Betheiligte mit zu hören. 
- 
Dem Antrag auf Vermittelung der Auseinandersetzung in Ansehung eincs 
Nachlasses ist ein Nachlaßverzeichniß beizufügen, oder es ist mit demselben der 
im § 2003 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichnete Antrag zu ver- 
binden. Ist das eingereichte Verzeichniß ungenügend, so kann das Nachlaßgericht 
anordnen, daß das Verzeichniß durch eine zuständige Behörde oder durch einen 
äuständigen Beamten oder Notar ausgenommen wird. 
N. G. & 75. 
R. G. 76. 
B. G. B. 
F 1#1 
R.G.8#7# ul.3 
". . 
G. B. 
100. 
R. G. 8 78. 
N. G. & 70. 
. G. B. 
8§ 2000. 
N. G. SS1. 
B. G. B. 
2200. 
N. G. 1. 
B. G. B. 
. 2210. 
realm ul. 1.) 
N. G. 80.
	        
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