Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

N. G. K8. 
B. G. B. 
5 2114. 
N. G. S 1. 
N.G.SS01,9 
N.G.8S,03, 
V. G. B. 
Nr2, 
10156. 
56 
8 46. 
Das Nachlaßgericht soll, wenn zur Verlassenschaft Grundbesitz gehört, 
insbesondere auch die etwaigen Nacherben zur Verhandlung mit vorladen. 
* 49. 
Als nicht erschienen ist ein eerhrsber auch dann anzusehen, wenn er im 
Termin zwar erscheint, aber eine Erklärung zur Sache verweigert, oder vor 
deren Abgabe sich freiwillig entfernt oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung 
von dem Orte der Verhandlung entfernt wird. 
8 50. 
Ueber die Verhandlungen, die nach 88 91, 93 des Reichsgesetzes über 
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vor dem Nachlaßgericht statt- 
zufinden haben, soll ein Protokoll aufgenommen werden. 
8 51. 
Sind bevormundete oder unter Pflegschaft stehende Personen als Miterben 
betheiligt, so darf die Bestätigung der Vereinbarungen über die Art der Theilung 
und über die Auseinandersetzung erst erfolgen, nachdem der Vormund oder der 
Pfleger die durch das Vormundschaftsgericht erklärte Genehmigung der Ver- 
einbarungen nachgewiesen hat. 
Soll bei einem zu einem Nachlasse gehörenden Grundstücke einer von 
mehreren Erben als neuer Eigenthümer in das Grundbuch eingetragen werden, 
so genügt zum Nachweise der Erbfolge und der Eintragungsbewilligung der 
Erben ein Zeugniß des Nachlatgerichts. 
Das Zeugniß darf nur ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen 
für die Ertheilung eines Erbscheines. vorliegen und die Erklärungen der Erben 
vor dem Nachlaßgericht zu Protokoll gegeben oder durch üöffentliche oder öffentlich 
beglaubigte Urkunden nachgewiesen sind. 
Ald eine nach § 33 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
rechtewirksame Auflassungserklärung vor dem Nachlaßgericht ist es nicht anzusehen, 
wenn nach § 91 Absatz 3 und § 93 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die An- 
gelegenheiten der freiwilligen Grrichtsbarteit das Einverständniß des in dem 
Termin zur Erbauseinandersetzung nicht erschienenen Erben mit der über die 
Auscinandersetzung des Nachlasses aufsgenommenen Urkunde anzunehmen ist.
	        
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