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§ 57.
Infolge des Ueberweisungsbeschlusses gehen im allgemeinen die nach dem
* 87 Absatz 2, den §§ 89—91, dem § 93 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, sowie
den §§ 91, 95 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit in Verbindung mit den im Augführungsgesetz dazu erlassenen Be-
stimmungen dem Amtsgerichte übertragenen BVerechtigungen und anferlegten Ver-
pflichtungen auf den Notar über.
Die Bestätigung der Augeinandersetzung oder einer vorgängigen Verein=
barung erfolgt jedoch durch das Gericht. Auch ist nur das Gericht zuständig,
die Vernehmung eines Zeugen oder eines Sachverständigen anzuordnen und über
die Rechtmäßigkeit der Weigerung eines Zeugnisses oder der Abgabe eines Gut-
achtens und über die Entbindung von der Abgabe eines Gutachtens zu entscheiden;
das Gleiche gilt von der Verurtheilung eines Zeugen oder eines Sachverständigen
in Strafe oder Kosten, sowie von der Anordnung, daß ein Zeuge zwangsweise
vorgeführt werden soll. Die Abänderung einer Verfügung des Notars ist bei
dem Amtsgerichte nachzusuchen.
8 58.
Soweit nach § 57 an Stelle des Gerichts der Notar zuständig ist, tritt
der Notar auch an die Stelle des Gerichtsschreibers; an die Stelle der Gerichts-
schreiberei treten die Geschüftsräume des Notars.
8 59.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann bei dem
Gericht oder bei dem Notar gestellt werden.
8 60.
Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen findet der § 16 Absatz 2
des Reichsgesetzes vom 17. Mai 1398 entsprechende Auwendung. Soweit nach
Absatz 1 die für die Zustellung von Amtswegen geltenden Vorschriften der Civil-
prozeßordnung maßgebend sind, tritt an die Stelle des Gerichtsschreibers der
Notar, an die Stelle des Gerichtsdieners der Gerichtsvollzieher. Der § 174
Absatz 1 der Civilprozeßordnung bleibt außer Anwendung. Bei einer Zustellung
durch Aufgabe zur Post hat sich der Notar, wenn er nicht selbst das zugustellende
Schriftstück der Post übergiebt, der Vermittelung eines Gerichtsvollziehers zu be-