Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Wenn der Notar den Entwurf einer Urkunde anufertigt und nach ihrer 
Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt, 
so hat er eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu seinen Akten zurlickzubehalten. 
Werden von dem beglaubigenden Beamten oder von dem Notar Wahr- 
nehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel an der unbeschränkten Geschäfts- 
fähigkeit der Person zu begrlnden, deren Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt 
werden soll, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden. 
8 74. 
In gerichtlichen und notariellen Urkunden sind Korrekturen durch Aus- 
streichen, Ueberschreiben oder Radiren, Zwischenschriften und Randschriften zu 
vermeiden. 4 
Ist eine Durchstreichung nicht zu umgehen, so sollen die ausgestrichenen 
Worte leserlich bleiben. 
Etwaige Randvermerke sind in der für die Urkunde selbst vorgeschriebenen 
Weise (mit vorgelesen, genehmigt) abzuschliessen und besonders zu vollziehen. 
Diese Vorschriften finden auf die Einträge in die Register der Notare 
entsprechende Anwendung. 
* 75. 
Der Ort, wo eine gerichtliche Verhandlung und die sich an sie anschließende 
Errichtung der Urkunde über dieselbe vorgenommen wird, ob es an gewöhnlicher 
Gerichtsstelle oder außerhalb dieser geschieht, macht in Ansehung der Gültigkeit 
keinen Unterschied. Insbesondere ist eine Beurkundung auch nicht ungültig 
deshalb, weil der beurkundende Beamte sie außerhalb der Grenzen seines Bezirko 
vorgenommen hat. 
5 76. 
In der Regel soll jede gerichtliche Verhandlung und die sich an sie 
anschließende Errichtung der Urkunde über dieselbe an ordentlicher Gerichtsstelle 
vorgenommen werden. 
§ 77. 
Ausgenommen sind: 
1. Verhandlungen mit Personen, die wegen Krankheit nicht an 
Gerichtsstelle erscheinen können;
	        
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