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Wenn der Notar den Entwurf einer Urkunde anufertigt und nach ihrer
Vollziehung durch die Betheiligten die Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt,
so hat er eine beglaubigte Abschrift der Urkunde zu seinen Akten zurlickzubehalten.
Werden von dem beglaubigenden Beamten oder von dem Notar Wahr-
nehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel an der unbeschränkten Geschäfts-
fähigkeit der Person zu begrlnden, deren Unterschrift oder Handzeichen beglaubigt
werden soll, so soll dies in dem Beglaubigungsvermerk festgestellt werden.
8 74.
In gerichtlichen und notariellen Urkunden sind Korrekturen durch Aus-
streichen, Ueberschreiben oder Radiren, Zwischenschriften und Randschriften zu
vermeiden. 4
Ist eine Durchstreichung nicht zu umgehen, so sollen die ausgestrichenen
Worte leserlich bleiben.
Etwaige Randvermerke sind in der für die Urkunde selbst vorgeschriebenen
Weise (mit vorgelesen, genehmigt) abzuschliessen und besonders zu vollziehen.
Diese Vorschriften finden auf die Einträge in die Register der Notare
entsprechende Anwendung.
* 75.
Der Ort, wo eine gerichtliche Verhandlung und die sich an sie anschließende
Errichtung der Urkunde über dieselbe vorgenommen wird, ob es an gewöhnlicher
Gerichtsstelle oder außerhalb dieser geschieht, macht in Ansehung der Gültigkeit
keinen Unterschied. Insbesondere ist eine Beurkundung auch nicht ungültig
deshalb, weil der beurkundende Beamte sie außerhalb der Grenzen seines Bezirko
vorgenommen hat.
5 76.
In der Regel soll jede gerichtliche Verhandlung und die sich an sie
anschließende Errichtung der Urkunde über dieselbe an ordentlicher Gerichtsstelle
vorgenommen werden.
§ 77.
Ausgenommen sind:
1. Verhandlungen mit Personen, die wegen Krankheit nicht an
Gerichtsstelle erscheinen können;