R. G. 8 177.
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behandelten Art vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung
des Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Gerichtsschreiber oder
einem Gerichtsvollzieher zu übertragen.
8 83.
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht
zuständig ist, kann durch einen beauftragten oder durch einen ersuchten Nichter
erfolgen. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als
solcher bezeichnen.
5 84.
Für die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen sind die Vorschriften
der Civilprozeßordnung maßgebend.
II. Titel.
Arbkunden über Bechtsgeschäste.
8 85.
Das Protokoll soll, falls ein Betheiligter taub ist, ihm zur Durchsicht
vorgelegt werden, auch wenn er dies nicht verlangt. In dem Protokolle soll
festgestellt werden, daß dies geschehen ist.
Ist ein tauber Betheiligter nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so
soll eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag.
In dem Protobolle soll festgestellt werden, daß der Betheiligte nach der
Ueberzeugung des Nichters oder des Notars die Vertrauenoperson verstanden
hat. Das Protokoll soll auch von der Vertrauensperson genehmigt und unter-
schrieben werden.
8 86.
Eine in besondere amtliche Verwahrung gebrachte letztwillige Verfügung
darf nur zurückgegeben werden, nachdem sich der Richter Gewißheit über die
Persönlichkeit dessen, an den die Zurückgabe erfolgen soll, verschafft hat.
887.
Werden bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem Richter oder
von dem Notar Wahrnehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber zu