Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

R. G. 8 177. 
64 
behandelten Art vornehmen können, ist das Amtsgericht befugt, die Ausführung 
des Geschäfts, um dessen Vornahme es ersucht wird, dem Gerichtsschreiber oder 
einem Gerichtsvollzieher zu übertragen. 
8 83. 
Eine Beurkundung, für die das Landgericht oder das Oberlandesgericht 
zuständig ist, kann durch einen beauftragten oder durch einen ersuchten Nichter 
erfolgen. Der beauftragte oder ersuchte Richter soll sich in der Urkunde als 
solcher bezeichnen. 
5 84. 
Für die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen sind die Vorschriften 
der Civilprozeßordnung maßgebend. 
II. Titel. 
Arbkunden über Bechtsgeschäste. 
8 85. 
Das Protokoll soll, falls ein Betheiligter taub ist, ihm zur Durchsicht 
vorgelegt werden, auch wenn er dies nicht verlangt. In dem Protokolle soll 
festgestellt werden, daß dies geschehen ist. 
Ist ein tauber Betheiligter nicht im Stande, Geschriebenes zu lesen, so 
soll eine Vertrauensperson zugezogen werden, die sich mit ihm zu verständigen vermag. 
In dem Protobolle soll festgestellt werden, daß der Betheiligte nach der 
Ueberzeugung des Nichters oder des Notars die Vertrauenoperson verstanden 
hat. Das Protokoll soll auch von der Vertrauensperson genehmigt und unter- 
schrieben werden. 
8 86. 
Eine in besondere amtliche Verwahrung gebrachte letztwillige Verfügung 
darf nur zurückgegeben werden, nachdem sich der Richter Gewißheit über die 
Persönlichkeit dessen, an den die Zurückgabe erfolgen soll, verschafft hat. 
887. 
Werden bei der Beurkundung eines Rechtsgeschäfts von dem Richter oder 
von dem Notar Wahrnehmungen gemacht, die geeignet sind, Zweifel darüber zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.