65
begründen, ob die Betheiligten die zu dem Rechtogeschäft erforderliche Geschäfts-
fähigkeit oder Einsicht besitzen, so soll dies in dem Protokolle festgestellt werden.
Bestehen sonstige Zweifel an der Gültigkeit des Geschäfts, so sollen sie
den Betheiligten mitgetheilt und der Inhalt der Mittheilung, sowic die von den
Betheiligten darauf abgegebenen Erklärungen in dem Protokolle festgestellt werden.
* 88.
Den Protokollen über die gerichtliche oder notarielle Beurkundung eines
Rechtsgeschäfts sollen die vorgelegten Vollmachtsurkunden oder beglaubigte Ab-
schriften dieser Urkunden beigefügt werden.
8 80.
Die Urschriften der gerichtlichen und der notariellen Protokolle über die
Beurkundung eines Rechtsgeschäfts bleiben in der Verwahrung des Gerichts oder
des Notars, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.
III. Titel.
Sonslige Urhunden.
8 no.
Für gerichtliche und notarielle Urkunden über andere Gegenstände als
Rechtsgeschäfte gelten die Vorschriften dieses Titels, soweit nicht bei den gericht-
lichen Urkunden die Beurkundung einen Theil eines anderen Verfahrens bildet.
§ 91.
Die Urkunde muß den Ort und den Tag der Verhandlung oder, falls
sie nicht in Form eines Protokolls aufgenommen wird, den Ort und den Tag
der Ausstellung angeben und- mit der Unterschrift des Nichters beziehungsweise
des beurkundenden Beamten oder des Notars versehen sein.
8 92.
Die Beurkundung soll, sofern nicht ein Anderes bestimmt ist, in Form
eines Protokolls erfolgen. Außer dem Richter oder dem Notar sollen auch die
bei der Verhandlung sonst mitwirkenden Personen das Protokoll unterzeichnen.
Imwieweit das Protokoll den Betheiligten behufs der Genehmigung vor-
v