Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 96. 
Die Urschriften der in diesem Titel behandelten Urkunden sind, falls die 
Beurkundung in Form eines Protokolls erfolgt ist, in der Verwahrung des 
Gerichts oder des Notars zu belassen. 
§ 97. 
Daß jemand lebe oder zu einer bestimmten Zeit gelebt habe, darf von 
dem Richter oder dem Notar nur bezeugt werden, wenn er sich Gewißheit über 
die Persönlichkeit verschafft hat. 
Sind für Lebenszeugnisse nach den Satzungen einer Versicherungggesellschaft, 
einer Rentenbank oder einer ähnlichen Anstalt geringere Förmlichkeiten, als 
Absaz 1 vorschreibt, nachgelassen, so darf das Zeugniß in der satzungsgemäßen 
Form ausgestellt werden, wenn aus dieser erhellt, daß das Zeuguiß nur zum 
Gebrauche bei der in Frage stehenden Anstalt bestimmt ist. 
§ 98. 
Ein gerichtliches Zeugniß muß von dem Nichter unter Beifügung von 
Ort und Tag der Ausstellung unterschrieben werden. Es dürfen nur Thatsachen 
bezeugt werden, die der Nichter wahrgenommen hat. Das Zeuguiß soll ergeben, 
worauf die Kenntniß des Richters von der bezeugten Thatsache beruht. 
8 99. 
Die Vorschriften in § 98 finden auf die von den Notaren auszustellenden 
Zeugnisse entsprechende Anwendung. 
8 100. 
Gerichtliche Zeugnisse sind mit dem Siegel oder dem Stempel des Gerichts 
zu versehen, wenn sie nicht zu den Akten des Gerichts genommen werden. 
8 10l. 
Für die Uffentliche Beglaubigung von Unterschriften sind neben den 
Notaren die Gerichtsschreiber zuständig. 
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte wird ausgeschlossen.
	        
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